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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Abschiebung nach § 456a StPO – Absehen von der Strafvollstreckung bei ausländischen Verurteilten

Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE


Die Abschiebung nach § 456a StPO kann für ausländische Verurteilte eine wichtige Möglichkeit sein, die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemeint ist dabei nicht eine Aufhebung der Strafe, sondern das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung, wenn eine Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung, Auslieferung oder Überstellung in Betracht kommt.

Unsere Kanzlei unterstützt Verurteilte und Angehörige bei der Prüfung, ob ein Antrag nach § 456a StPO sinnvoll ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie gegenüber Staatsanwaltschaft, Justizvollzugsanstalt und Ausländerbehörde vorzugehen ist.

Was bedeutet § 456a StPO?

§ 456a StPO ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde, von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel abzusehen, wenn die verurteilte Person Deutschland verlassen soll oder in einen anderen Staat überstellt wird.

In der Praxis wird häufig von „Abschiebung statt Haft“, „Abschiebung aus der JVA“ oder „vorzeitiger Abschiebung aus der Strafhaft“ gesprochen. Rechtlich geht es jedoch um eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde. Ein automatischer Anspruch auf Abschiebung oder Entlassung besteht nicht.

Wann kommt eine Abschiebung nach § 456a StPO in Betracht?

Eine Entscheidung nach § 456a StPO kommt insbesondere in Betracht, wenn eine ausländische verurteilte Person in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüßt und ausländerrechtlich eine Aufenthaltsbeendigung vorbereitet wird.

Typische Konstellationen sind:

  • eine rechtskräftige Freiheitsstrafe,

  • laufender Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt,

  • bestehende Ausweisung oder Abschiebungsandrohung,

  • vollziehbare Ausreisepflicht,

  • fehlendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland,

  • bevorstehende Abschiebung durch die Ausländerbehörde,

  • keine überwiegenden Sicherheitsinteressen an weiterer Strafvollstreckung in Deutschland.

Ob die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung absieht, hängt immer vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden unter anderem die Straftat, die Strafhöhe, die bereits verbüßte Haftzeit, das Verhalten im Vollzug, mögliche Vorstrafen, die Gefährlichkeitsprognose und die ausländerrechtliche Situation.

Antrag auf Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO

Ein Antrag nach § 456a StPO sollte sorgfältig vorbereitet werden. Pauschale Hinweise auf eine mögliche Abschiebung reichen meist nicht aus. Entscheidend ist, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen nachvollziehbar dargestellt werden.

Wichtig sind insbesondere folgende Fragen:

  • Ist die verurteilte Person ausreisepflichtig?

  • Liegt bereits eine Ausweisung oder Abschiebungsandrohung vor?

  • Ist die Abschiebung tatsächlich durchführbar?

  • Gibt es gültige Reisedokumente oder Passersatzpapiere?

  • Wie viel der Strafe wurde bereits verbüßt?

  • Bestehen Sicherheitsbedenken?

  • Gibt es offene weitere Strafverfahren?

  • Hat die Staatsanwaltschaft bereits eine Stellungnahme abgegeben?

  • Wie bewertet die Justizvollzugsanstalt das Vollzugsverhalten?

Unsere Kanzlei prüft, ob ein Antrag auf Abschiebung nach § 456a StPO Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen benötigt werden.

Welche Behörde entscheidet über § 456a StPO?

Über das Absehen von der Vollstreckung entscheidet grundsätzlich die zuständige Vollstreckungsbehörde. In der Regel ist dies die Staatsanwaltschaft. Die Ausländerbehörde ist für die ausländerrechtliche Seite zuständig, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung.

In der Praxis müssen daher mehrere Stellen koordiniert werden:

  • Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde,

  • Justizvollzugsanstalt,

  • Ausländerbehörde,

  • gegebenenfalls Botschaft oder Konsulat,

  • gegebenenfalls Gericht,

  • Angehörige oder Bevollmächtigte.

Gerade diese Schnittstelle zwischen Strafvollstreckungsrecht und Ausländerrecht macht anwaltliche Unterstützung besonders wichtig.

Abschiebung aus der Haft – wie läuft das Verfahren ab?

Wird ein Antrag nach § 456a StPO gestellt, prüft die Vollstreckungsbehörde, ob von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden kann. Parallel muss geklärt werden, ob die Abschiebung praktisch möglich ist. Dazu gehören insbesondere Identitätsklärung, Reisedokumente, Flugorganisation und ausländerrechtliche Vollziehbarkeit.

Wird dem Antrag stattgegeben, kann die verurteilte Person zur Durchführung der Abschiebung aus der Strafhaft heraus entlassen oder direkt aus der Haft abgeschoben werden. Die genaue praktische Umsetzung hängt vom Einzelfall und der Zusammenarbeit der beteiligten Behörden ab.

Wird die Strafe durch § 456a StPO erlassen?

Nein. § 456a StPO bedeutet nicht, dass die Strafe aufgehoben oder endgültig erlassen wird. Die Vollstreckungsbehörde sieht lediglich von der weiteren Vollstreckung ab, weil die verurteilte Person Deutschland verlässt oder abgeschoben wird.

Wichtig ist: Bei einem befristeten Wiedereinreiseverbot und einer vorzeitigen Rückkehr nach Deutschland kann die Vollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden.

Vorteile eines Antrags nach § 456a StPO

Ein erfolgreicher Antrag kann für Betroffene erhebliche praktische Bedeutung haben. Statt die gesamte Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüßen, kann eine frühere Abschiebung oder Ausreise ermöglicht werden.

Mögliche Vorteile sind:

  • vorzeitige Beendigung der Haft in Deutschland,

  • schnellere Rückkehr in das Herkunftsland,

  • Entlastung für Familie und Angehörige,

  • bessere Organisation des Lebens außerhalb Deutschlands,

  • Vermeidung weiterer Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt.

Ob diese Vorteile im konkreten Fall erreichbar sind, hängt jedoch von der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde und der ausländerrechtlichen Lage ab.

Ablehnung des Antrags nach § 456a StPO – was tun?

Wird ein Antrag auf Absehen von der Strafvollstreckung abgelehnt, sollte die Entscheidung anwaltlich geprüft werden. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es darauf an, ob die Behörde alle relevanten Umstände berücksichtigt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Unsere Kanzlei prüft insbesondere:

  • ob die Ablehnung ausreichend begründet ist,

  • ob wichtige Umstände übersehen wurden,

  • ob die ausländerrechtliche Situation richtig bewertet wurde,

  • ob Sicherheitsbedenken tragfähig sind,

  • ob weitere Unterlagen nachgereicht werden können,

  • ob ein erneuter Antrag oder ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.

Gerade nach einer Ablehnung kann eine gezielte anwaltliche Begründung helfen, die Erfolgschancen eines weiteren Vorgehens zu verbessern.

Anwaltliche Hilfe bei Abschiebung aus der Strafhaft

Verfahren nach § 456a StPO sind komplex, weil Strafrecht, Strafvollstreckung und Ausländerrecht ineinandergreifen. Fehler oder Verzögerungen können dazu führen, dass eine mögliche frühere Abschiebung nicht rechtzeitig erreicht wird.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei:

  • Prüfung der Voraussetzungen nach § 456a StPO,

  • Antrag auf Absehen von der weiteren Strafvollstreckung,

  • Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und JVA,

  • Abstimmung mit der Ausländerbehörde,

  • Prüfung von Ausweisung, Abschiebungsandrohung und Ausreisepflicht,

  • Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen,

  • Reaktion auf ablehnende Entscheidungen,

  • Beratung zu Wiedereinreise, Reststrafe und weiteren Risiken.

Wir beraten Betroffene und Angehörige diskret, zügig und mit dem notwendigen Blick für die strafvollstreckungsrechtliche Praxis.

Wenn Sie oder ein Angehöriger sich in Strafhaft befinden und eine Abschiebung, Ausweisung oder Überstellung im Raum steht, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Antrag nach § 456a StPO möglich ist. Je früher die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen geklärt werden, desto besser können die Handlungsmöglichkeiten genutzt werden.

Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf, wenn Sie eine Abschiebung aus der Haft, ein Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO oder eine anwaltliche Prüfung Ihrer Situation wünschen.

Häufige Fragen zur Abschiebung nach § 456a StPO

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