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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Anwalt für Untersuchungshaft – schnelle Hilfe bei U-Haft und Haftbefehl


Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Die Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren. Wer festgenommen wird oder einen Haftbefehl erhält, befindet sich häufig in einer extrem belastenden Ausnahmesituation. Für Beschuldigte und Angehörige ist jetzt schnelles, ruhiges und rechtlich richtiges Handeln entscheidend.

Was ist Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft bedeutet, dass ein Beschuldigter vor einer rechtskräftigen Verurteilung inhaftiert wird. Sie dient nicht der Bestrafung, sondern soll das Strafverfahren sichern. Deshalb gelten für die Anordnung strenge Voraussetzungen.

Nach § 112 StPO darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Außerdem darf die U-Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.

Ein bloßer Anfangsverdacht reicht für Untersuchungshaft nicht aus. Erforderlich ist ein dringender Tatverdacht. Das bedeutet, dass nach dem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.

Wann droht Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn neben dem dringenden Tatverdacht ein besonderer Haftgrund angenommen wird. In der Praxis geht es häufig um folgende Haftgründe:

Flucht oder Fluchtgefahr: Die Ermittlungsbehörden nehmen an, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen könnte. Dabei müssen konkrete Tatsachen vorliegen. Eine hohe Straferwartung allein genügt nicht automatisch.

Verdunkelungsgefahr: Es besteht der Verdacht, dass Beweise vernichtet, Zeugen beeinflusst oder Spuren beseitigt werden könnten.

Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten schweren Delikten kann Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass weitere erhebliche Straftaten begangen werden.

Gerade die Fluchtgefahr wird in der Praxis häufig vorschnell angenommen. Ein erfahrener Anwalt für Untersuchungshaft kann hier wichtige Gegenargumente vorbringen, etwa feste Wohnverhältnisse, familiäre Bindungen, eine berufliche Tätigkeit, gesundheitliche Umstände oder bisher zuverlässiges Verhalten im Verfahren.

Als erfahrene Strafverteidiger bei Untersuchungshaft prüfen wir sofort, ob die Voraussetzungen für den Haftbefehl tatsächlich vorliegen, ob eine Haftprüfung, eine Haftbeschwerde oder ein Antrag auf Haftverschonung sinnvoll ist und wie eine möglichst schnelle Entlassung erreicht werden kann.

Was passiert nach einer Festnahme?

Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte grundsätzlich zeitnah einem Richter vorgeführt werden. Der sogenannte Haftrichter entscheidet, ob ein Haftbefehl erlassen oder ein bereits bestehender Haftbefehl vollzogen wird.

In dieser Situation sollten Beschuldigte unbedingt schweigen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht können später erhebliche Nachteile haben. Auch scheinbar entlastende Erklärungen können ohne Akteneinsicht falsch eingeordnet werden.

Der Ablauf ist häufig wie folgt:

  1. Festnahme durch Polizei oder Ermittlungsbehörden

  2. Vorführung beim Haftrichter

  3. Entscheidung über Haftbefehl oder Haftverschonung

  4. Verbringung in eine Justizvollzugsanstalt bei Vollzug des Haftbefehls

  5. Prüfung von Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Antrag auf Außervollzugsetzung

Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser können Verteidigungschancen gesichert werden.

Haftbefehl bekommen – was tun?

Wenn gegen Sie oder einen Angehörigen ein Haftbefehl erlassen wurde, ist schnelles Handeln erforderlich. Leisten Sie keinen Widerstand, machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben.

Sind Sie noch auf freiem Fuß trotz Haftbefehl, dann ist er Recht Eile und fundierte anwaltliche Beratung angesagt. Durch eine Selbststellung und anschließende Verschonung kann die Untersuchungshaft in vielen Fällen abgewehrt werden.

Ein Anwalt kann kurzfristig Akteneinsicht beantragen, den Haftbefehl prüfen und mit Gericht oder Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen. Ziel ist es, die Untersuchungshaft zu beenden oder den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen.

Entscheidend ist dabei immer die Frage: Gibt es mildere Mittel als Untersuchungshaft?

Haftverschonung – Entlassung gegen Auflagen

Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist der Antrag auf Haftverschonung. Dabei bleibt der Haftbefehl zwar bestehen, wird aber außer Vollzug gesetzt. Der Beschuldigte kommt unter bestimmten Auflagen frei.

Nach § 116 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls insbesondere dann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen.

Mögliche Auflagen sind zum Beispiel:

  • regelmäßige Meldepflicht bei Polizei oder Gericht

  • Abgabe des Reisepasses

  • Kontaktverbote

  • Wohnsitzauflagen

  • Sicherheitsleistung oder Kaution

  • Weisungen zum Aufenthaltsort

  • Verbot, bestimmte Personen zu kontaktieren

Ob eine Haftverschonung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Besonders wichtig sind tragfähige Argumente gegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

Haftprüfung und Haftbeschwerde

Gegen Untersuchungshaft gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Besonders wichtig sind Haftprüfung und Haftbeschwerde.

Bei der Haftprüfung wird der Haftbefehl durch das Gericht erneut überprüft. Dabei können neue Tatsachen, entlastende Umstände oder mildere Maßnahmen vorgetragen werden. Eine mündliche Haftprüfung kann sehr schnell zu einer gerichtlichen Entscheidung führen.

Die Haftbeschwerde richtet sich an das nächsthöhere Gericht. Dieses prüft, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist und ob die Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig erscheint.

Welche Maßnahme sinnvoller ist, hängt von der Aktenlage und der Verteidigungsstrategie ab. Haftprüfung und Haftbeschwerde sollten nicht vorschnell oder schematisch eingesetzt werden. Ein erfahrener Strafverteidiger entscheidet nach Akteneinsicht, welcher Weg die besten Erfolgsaussichten bietet.

Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?

Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als es für das Verfahren erforderlich ist. Je länger die U-Haft andauert, desto strenger müssen die Gerichte prüfen, ob sie noch verhältnismäßig ist.

Besonders bedeutsam ist die sogenannte Sechs-Monats-Grenze. Dauert die Untersuchungshaft länger als sechs Monate, muss besonders geprüft werden, ob ein wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigt. Verzögerungen im Verfahren können dazu führen, dass der Haftbefehl aufgehoben werden muss.

Deshalb ist es wichtig, die Dauer der Untersuchungshaft konsequent zu kontrollieren und rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.

Kontakt in der Untersuchungshaft

Der Kontakt zur Außenwelt ist in der Untersuchungshaft häufig nach § 119 StPO eingeschränkt. Besuche, Telefonate und Schriftverkehr können von Genehmigungen abhängig sein. Bei angenommener Verdunkelungsgefahr können zusätzliche Beschränkungen angeordnet werden.

Der Kontakt zum Verteidiger ist deshalb besonders wichtig. Ein Strafverteidiger kann den Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt besuchen, die Verteidigungsstrategie besprechen, Akteneinsicht nehmen und die Kommunikation mit Gericht und Staatsanwaltschaft übernehmen.

Auch Angehörige sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, wenn ein Familienmitglied in Untersuchungshaft sitzt.

Anrechnung und Entschädigung bei Untersuchungshaft

Wird der Beschuldigte später verurteilt, wird die erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich auf eine zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet. Das ergibt sich aus § 51 StGB.

Kommt es dagegen zu einem Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Für immaterielle Schäden beträgt die Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG derzeit 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Anwalt für Untersuchungshaft kontaktieren

Wenn Sie selbst oder ein Angehöriger festgenommen wurde, ein Haftbefehl besteht oder Untersuchungshaft angeordnet wurde, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In dieser Situation zählt jede Stunde.

Wir prüfen den Haftbefehl, beantragen Akteneinsicht, entwickeln eine Verteidigungsstrategie und stellen die erforderlichen Anträge auf Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Haftverschonung. Ziel ist es, die Untersuchungshaft so schnell wie möglich zu beenden und gleichzeitig die Verteidigung im Strafverfahren nicht zu gefährden.

Häufige Fragen (FAQ) zur Untersuchungshaft

Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft

Bei Untersuchungshaft liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Das bedeutet: Der Beschuldigte benötigt einen Verteidiger. Die Beiordnung erfolgt unabhängig davon, ob der Beschuldigte finanziell bedürftig ist.

Wichtig ist jedoch: Beschuldigte sollten ihren Verteidiger möglichst selbst auswählen. Wird kein Anwalt benannt, kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestimmen. Gerade bei Untersuchungshaft sollte die Auswahl nicht dem Zufall überlassen werden. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann frühzeitig aktiv werden und gezielt auf eine Entlassung hinwirken.

Sollten Sie oder Ihr Angehöriger bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen haben, mit welchem Sie jedoch unzufrieden sind, dann können Sie diesen innerhalb von 3 Wochen auswechseln lassen.

Es gilt hier also keine Zeit zu verlieren und sich sofort bei uns zu melden, damit wir das organisieren können.

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