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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Rechtsanwälte Strafverteidiger
Anwalt bei Diebstahl: Strafe, Anzeige und Verteidigung
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Eine Anzeige wegen Diebstahls sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Auch wenn es sich vermeintlich nur um einen kleinen Ladendiebstahl handelt, kann ein Strafverfahren wegen Diebstahls erhebliche Folgen haben. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe drohen Einträge im Bundeszentralregister, Probleme mit dem Arbeitgeber, Schwierigkeiten bei Bewerbungen und im Einzelfall sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Unsere Kanzlei verteidigt Beschuldigte bei Diebstahl, Ladendiebstahl, besonders schwerem Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl und Diebstahl mit Waffen. Wenn Sie eine Vorladung wegen Diebstahls erhalten haben oder bereits eine Anzeige gegen Sie erstattet wurde, sollten Sie zunächst keine Aussage gegenüber der Polizei machen und unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Diebstahl gemäß § 242 StGB: Was ist strafbar?
Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.
Das bedeutet: Nicht jede Mitnahme einer fremden Sache ist automatisch ein strafbarer Diebstahl. Für eine Verurteilung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um eine fremde bewegliche Sache handeln.
Es muss eine Wegnahme vorliegen.
Der bisherige Gewahrsam muss gebrochen und neuer Gewahrsam begründet werden.
Der Beschuldigte muss vorsätzlich gehandelt haben.
Es muss Zueignungsabsicht vorliegen.
Die beabsichtigte Zueignung muss rechtswidrig sein.
Gerade bei der Frage des Vorsatzes und der Zueignungsabsicht bestehen häufig Verteidigungsansätze. Nicht selten wird vorschnell eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet, obwohl der Sachverhalt rechtlich keineswegs eindeutig ist.
Welche Strafe droht bei Diebstahl?
Der einfache Diebstahl gemäß § 242 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Welche Strafe im konkreten Fall droht, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wichtige Faktoren für die Strafzumessung sind insbesondere:
Wert der gestohlenen Sache
Art des Diebstahls
Vorstrafen
Schadenswiedergutmachung
Nachtatverhalten
Geständnis oder Schweigen
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
mögliche Qualifikationen oder besonders schwere Fälle
Bei Ersttätern und geringwertigen Sachen kann häufig eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Bei einschlägigen Vorstrafen, wiederholten Diebstählen oder schwereren Tatvorwürfen kann hingegen auch eine Freiheitsstrafe im Raum stehen
Anzeige wegen Diebstahl erhalten: Was tun?
Wenn Sie eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten haben oder als Beschuldigter vorgeladen wurden, sollten Sie keinesfalls unvorbereitet zur Polizei gehen. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht. Dieses Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Das richtige Verhalten bei einer Anzeige wegen Diebstahl lautet:
keine Aussage gegenüber der Polizei
keine schriftliche Stellungnahme ohne anwaltliche Beratung
keine Kontaktaufnahme mit Zeugen oder Geschädigten ohne Rücksprache
keine vorschnellen Entschuldigungen oder Erklärungen
Vorladung und Unterlagen sichern
umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren
Viele Beschuldigte möchten den Vorwurf sofort erklären oder richtigstellen. Das ist menschlich verständlich, aber häufig gefährlich. Ohne Akteneinsicht ist nicht bekannt, welche Beweise vorliegen, welche Zeugen ausgesagt haben und worauf die Ermittlungsbehörden den Tatverdacht stützen.
Muss ich zur polizeilichen Vorladung wegen Diebstahl erscheinen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung in der Regel nicht folgen. Sie sind auch nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Stattdessen sollte zunächst ein Anwalt für Strafrecht Akteneinsicht beantragen.
Erst nach Akteneinsicht kann sinnvoll entschieden werden, ob eine Einlassung abgegeben wird, ob geschwiegen werden sollte oder ob ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt werden kann.
Gerade bei Diebstahl kann eine unbedachte Aussage Verteidigungsmöglichkeiten erheblich verschlechtern. Deshalb gilt: Erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie.
Ladendiebstahl: Strafe und Verteidigung
Der Ladendiebstahl ist eine der häufigsten Erscheinungsformen des Diebstahls. Typische Fälle betreffen Supermärkte, Drogerien, Modegeschäfte, Elektronikmärkte oder Kaufhäuser. Häufig geht es um Waren von geringem Wert. Dennoch kann auch ein Ladendiebstahl zu einem Strafverfahren, einer Geldstrafe oder bei Wiederholung zu empfindlicheren Konsequenzen führen.
Bei einem Ladendiebstahl stellen sich häufig folgende Fragen:
Wurde die Ware tatsächlich weggenommen?
Bestand bereits Zueignungsabsicht?
Wollte der Beschuldigte die Ware möglicherweise noch bezahlen?
Wurde der Kassenbereich bereits verlassen?
Hat ein Ladendetektiv den Vorgang vollständig beobachtet?
Gibt es Videoaufnahmen?
War die Sache geringwertig?
Liegen Vorstrafen vor?
Nicht jeder Verdacht auf Ladendiebstahl führt automatisch zu einer Verurteilung. Besonders bei Ersttätern und geringwertigen Waren kann eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.
Ladendiebstahl geringwertiger Sachen
Bei geringwertigen Sachen bestehen oft gute Chancen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Ob eine Sache als geringwertig gilt, hängt vom Wert der Ware und der rechtlichen Bewertung im Einzelfall ab.
Eine Einstellung kann insbesondere dann möglich sein, wenn:
es sich um einen Erstverstoß handelt
der Warenwert niedrig ist
kein erheblicher Schaden entstanden ist
die Ware zurückgegeben wurde
keine einschlägigen Vorstrafen bestehen
der Vorwurf nicht eindeutig nachweisbar ist
Trotzdem sollte auch ein vermeintlich kleiner Ladendiebstahl ernst genommen werden. Wer mehrfach wegen Ladendiebstahls auffällt, muss mit deutlich strengeren Konsequenzen rechnen.
Abgrenzung: Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung?
Nicht jeder Fall, der zunächst wie ein Diebstahl erscheint, ist rechtlich tatsächlich ein Diebstahl. Je nach Sachverhalt können auch andere Straftatbestände in Betracht kommen, etwa Betrug gemäß § 263 StGB oder Unterschlagung gemäß § 246 StGB.
Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig. Entscheidend ist unter anderem, ob eine Wegnahme vorliegt oder ob der Gewahrsam freiwillig übertragen wurde. Auch die Frage, ob eine Täuschungshandlung vorlag, kann für die rechtliche Einordnung wichtig sein.
Beispiele:
Wer Ware einsteckt und den Kassenbereich verlässt, kann sich wegen Diebstahls strafbar machen.
Wer an der Kasse bewusst einen falschen Preis vortäuscht, kann sich wegen Betrugs strafbar machen.
Wer eine bereits erhaltene Sache später nicht zurückgibt, kann sich unter Umständen wegen Unterschlagung strafbar machen.
Eine präzise rechtliche Bewertung durch einen Strafverteidiger kann erhebliche Auswirkungen auf Strafe, Verteidigungsstrategie und Verfahrensausgang haben.
Wann ist ein Diebstahl vollendet?
Ein Diebstahl ist nicht erst dann vollendet, wenn der Täter das Geschäft oder den Tatort verlassen hat. Entscheidend ist die sogenannte Wegnahme. Eine Wegnahme liegt vor, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird.
Bei kleineren Gegenständen kann bereits das Einstecken in eine Jackentasche, Hosentasche oder einen Rucksack ausreichen. In Geschäften spricht man häufig von einer sogenannten Gewahrsamsenklave. Das bedeutet, dass der Täter die Sache bereits innerhalb des Geschäfts so in seine eigene Zugriffssphäre bringt, dass der bisherige Gewahrsam des Ladeninhabers beeinträchtigt wird.
Dennoch ist gerade beim Ladendiebstahl oft umstritten, ob bereits ein Diebstahlsvorsatz vorlag. Wer eine Ware nur kurzfristig in die Tasche legt, um sie später an der Kasse zu bezahlen, handelt nicht automatisch mit Zueignungsabsicht. Genau hier können wichtige Verteidigungsansätze bestehen.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls kann gemäß § 243 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der Strafrahmen ist damit deutlich höher als beim einfachen Diebstahl.
Typische Beispiele für einen besonders schweren Fall sind:
Einbruch in Geschäftsräume
Einsteigen in Gebäude oder Räume
Aufbrechen von Behältnissen
Diebstahl besonders gesicherter Sachen
gewerbsmäßiger Diebstahl
Diebstahl aus Kirchen oder religiösen Einrichtungen
Diebstahl von Sachen von besonderer kultureller Bedeutung
Wichtig ist: Bei § 243 StGB handelt es sich um Regelbeispiele. Das Gericht muss trotz Vorliegen eines Regelbeispiels nicht zwingend einen besonders schweren Fall annehmen. Umgekehrt kann auch ohne ausdrückliches Regelbeispiel ein besonders schwerer Fall angenommen werden.
Für die Verteidigung ist daher entscheidend, die Gesamtumstände herauszuarbeiten und darauf hinzuwirken, dass kein besonders schwerer Fall angenommen wird.
Einbruchdiebstahl: Hohe Straferwartung und frühe Verteidigung
Beim Einbruchdiebstahl geht es häufig um den Vorwurf, in Gebäude, Geschäftsräume, Keller, Garagen, Fahrzeuge oder andere geschützte Bereiche eingedrungen zu sein, um dort Sachen zu entwenden. Je nach Tatort und Vorgehensweise kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls oder sogar eine Qualifikation nach § 244 StGB vorliegen.
Gerade bei Einbruchdiebstahl drohen empfindliche Strafen. Die Ermittlungsbehörden stützen sich häufig auf Spuren, Videoaufnahmen, DNA, Fingerabdrücke, Werkzeugspuren, Mobilfunkdaten oder Zeugenaussagen.
Ein Strafverteidiger prüft unter anderem:
ob der Beschuldigte überhaupt am Tatort war
ob Spuren eindeutig zugeordnet werden können
ob ein Einbruch tatsächlich nachweisbar ist
ob eine Wegnahme erfolgt ist
ob Vorsatz und Zueignungsabsicht nachweisbar sind
ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt
Wohnungseinbruchdiebstahl: Besonders schwerwiegender Vorwurf
Der Wohnungseinbruchdiebstahl gehört zu den schwersten Diebstahlsdelikten. Gemeint ist der Einbruch in eine Wohnung oder ein dauerhaft genutztes privates Wohnobjekt. Der Gesetzgeber bewertet solche Taten besonders streng, weil sie erheblich in die Privatsphäre der Betroffenen eingreifen.
Bei Wohnungseinbruchdiebstahl drohen regelmäßig Freiheitsstrafen. In schweren Fällen kann eine Strafe im Raum stehen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Deshalb sollte bei einem solchen Vorwurf sofort ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet werden.
Verteidigungsansätze können insbesondere sein:
Bestreiten der Tatbeteiligung
Angriff auf Spuren und Gutachten
Prüfung von DNA- oder Fingerabdruckbeweisen
Abgrenzung zwischen Wohnung und anderen Räumen
Prüfung eines minder schweren Falls
Angriff auf die Annahme einer Mittäterschaft
Prüfung von Beweisverwertungsverboten
Bandendiebstahl gemäß § 244 StGB
Beim Bandendiebstahl wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich mit mehreren Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammengeschlossen zu haben. Für eine Bande reicht nicht jede lose Bekanntschaft oder spontane gemeinsame Tatbegehung aus. Erforderlich ist grundsätzlich eine Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen.
Gerade hier bestehen häufig wichtige Verteidigungsmöglichkeiten. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass tatsächlich eine Bande bestand und der konkrete Diebstahl im Rahmen dieser Bandenabrede begangen wurde.
Verteidigungsfragen beim Bandendiebstahl sind unter anderem:
Gab es überhaupt eine Bandenabrede?
Waren mindestens drei Personen beteiligt?
War der Beschuldigte Mitglied der Bande?
Wurde die konkrete Tat aufgrund der Bandenabrede begangen?
Liegt nur eine einzelne Tat oder eine lose Tatbeteiligung vor?
Ist der Tatbeitrag des Beschuldigten sicher nachweisbar?
Bei Bandendiebstahl drohen erhebliche Freiheitsstrafen. Zudem kommt häufig notwendige Verteidigung in Betracht, sodass ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann.
Diebstahl mit Waffen oder gefährlichem Werkzeug
Ein Diebstahl mit Waffen oder gefährlichem Werkzeug ist besonders gefährlich, weil bereits das Beisichführen eines entsprechenden Gegenstandes den Strafrahmen erheblich erhöhen kann. Dabei muss die Waffe nicht zwingend eingesetzt werden.
Als Waffen kommen nicht nur Schusswaffen oder Messer in Betracht. Auch andere gefährliche Gegenstände können im Einzelfall relevant sein. Besonders umstritten ist oft, ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug einzustufen ist.
In der Verteidigung kommt es daher auf genaue Details an:
Welcher Gegenstand wurde mitgeführt?
War der Gegenstand objektiv gefährlich?
Hatte der Beschuldigte den Gegenstand bewusst bei sich?
Stand der Gegenstand im Zusammenhang mit der Tat?
War dem Beschuldigten die mögliche Verwendung bewusst?
Handelte es sich möglicherweise um einen Alltagsgegenstand?
Gerade bei Diebstahl mit Waffen oder gefährlichem Werkzeug kann eine sorgfältige rechtliche Prüfung erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen haben.
Diebstahl und Kleptomanie: Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit
In bestimmten Fällen kann eine psychische Erkrankung oder Störung für die strafrechtliche Bewertung relevant sein. Bei wiederholtem Ladendiebstahl wird gelegentlich eine Kleptomanie diskutiert. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Diagnose, sondern ob die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder aufgehoben war.
In Betracht kommen je nach Fall:
Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB
verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB
Einstellung des Verfahrens
mildere Strafe
therapeutische Maßnahmen
Ein Strafverteidiger kann prüfen, ob die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sinnvoll ist und ob entsprechende Umstände im Verfahren geltend gemacht werden sollten.
Einstellung des Verfahrens bei Diebstahl
Nicht jedes Verfahren wegen Diebstahls endet mit einer Verurteilung. In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, insbesondere bei Ersttätern, geringem Schaden oder unklarer Beweislage.
Mögliche Verfahrensausgänge sind:
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Einstellung wegen Geringfügigkeit
Einstellung gegen Auflage
Freispruch
Strafbefehl
Geldstrafe
Freiheitsstrafe mit Bewährung
Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Eine Einstellung kann für Beschuldigte besonders vorteilhaft sein, weil eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden kann. Je nach Art der Einstellung gilt der Beschuldigte weiterhin nicht als vorbestraft.
Strafbefehl wegen Diebstahl erhalten
Viele Diebstahlsverfahren werden durch Strafbefehl erledigt. Ein Strafbefehl kann eine Geldstrafe enthalten, aber auch weitere Folgen haben. Wer einen Strafbefehl wegen Diebstahls erhält, sollte schnell reagieren.
Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb kurzer Frist Einspruch eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einer Verurteilung gleich.
Ein Anwalt kann prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Manchmal kann der Einspruch auf bestimmte Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder die Anzahl der Tagessätze.
Vorstrafe wegen Diebstahl: Wann gilt man als vorbestraft?
Ob eine Verurteilung wegen Diebstahls im Führungszeugnis erscheint, hängt von der konkreten Strafe und möglichen Vorbelastungen ab. Auch wenn eine Geldstrafe auf den ersten Blick gering wirkt, kann sie für Beruf, Ausbildung, Aufenthaltstitel oder behördliche Verfahren erhebliche Folgen haben.
Besonders problematisch kann eine Verurteilung sein für:
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Sicherheits- und Vertrauensberufe
Personen mit Zugang zu Vermögenswerten
Auszubildende und Bewerber
ausländische Staatsangehörige
Gewerbetreibende
Personen mit waffenrechtlicher oder gewerberechtlicher Erlaubnis
Deshalb sollte stets geprüft werden, ob eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst geringe Strafe erreicht werden kann.
Verteidigungsstrategien bei Diebstahl
Die passende Verteidigungsstrategie hängt immer vom Einzelfall ab. Ein erfahrener Strafverteidiger wird nach Akteneinsicht prüfen, welche Verteidigungslinie sinnvoll ist.
Mögliche Verteidigungsansätze sind:
Bestreiten der Tat
fehlender Vorsatz
fehlende Zueignungsabsicht
keine vollendete Wegnahme
Irrtum über Eigentum oder Berechtigung
unzureichende Beweislage
Zweifel an Zeugenaussagen
Angriff auf Videoaufnahmen
Prüfung von Verwertungsverboten
Abgrenzung zu Unterschlagung oder Betrug
Einstellung wegen Geringfügigkeit
Schadenswiedergutmachung
Vermeidung eines besonders schweren Falls
Vermeidung einer Qualifikation nach § 244 StGB
Gerade bei Diebstahl lohnt sich eine genaue Aktenanalyse. Oft ergeben sich erst aus der Ermittlungsakte entscheidende Verteidigungsansätze.
Wann brauche ich einen Anwalt wegen Diebstahl?
Ein Anwalt sollte spätestens eingeschaltet werden, wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen Diebstahls erhalten haben.
Wenn Sie eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie schnell und besonnen handeln. Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei und lassen Sie den Tatvorwurf anwaltlich prüfen.
Unsere Kanzlei übernimmt Ihre Verteidigung bei Diebstahl, Ladendiebstahl, Einbruchdiebstahl, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl mit Waffen und besonders schwerem Fall des Diebstahls. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Ziel ist je nach Fall die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch, die Vermeidung einer Vorstrafe oder eine möglichst milde Strafe.
Häufige Fragen (FAQ) zu Diebstahl und Strafe
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Bei einfachem Diebstahl drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei Ersttätern und geringem Schaden kann häufig eine Einstellung oder Geldstrafe erreicht werden.
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Bei Ladendiebstahl wird häufig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Je nach Warenwert, Vorstrafen und Beweislage kann das Verfahren eingestellt werden, ein Strafbefehl ergehen oder Anklage erhoben werden.
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Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung in der Regel nicht folgen. Sie sollten keine Aussage machen, bevor ein Anwalt Akteneinsicht genommen hat.
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Ja. Besonders bei Ersttätern, geringem Warenwert oder unklarer Beweislage kann eine Einstellung des Verfahrens möglich sein.
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Ein besonders schwerer Fall liegt häufig bei Einbruch, gewerbsmäßigem Diebstahl oder Diebstahl besonders gesicherter Sachen vor. Der Strafrahmen ist deutlich höher als beim einfachen Diebstahl.
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Bei Wohnungseinbruchdiebstahl drohen regelmäßig Freiheitsstrafen. Der Vorwurf ist besonders ernst und sollte sofort anwaltlich geprüft werden.
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Bandendiebstahl setzt in der Regel einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben. Nicht jede gemeinsame Tat ist automatisch Bandendiebstahl.
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