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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Überstellung zur Strafvollstreckung ins Ausland oder Heimatland


Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Die Überstellung zur Strafvollstreckung ins Ausland kann für verurteilte Personen und ihre Angehörigen eine wichtige Möglichkeit sein, eine Freiheitsstrafe nicht in Deutschland, sondern im Heimatland oder in einem anderen Staat zu verbüßen. Besonders relevant ist dies für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland verurteilt wurden, oder für Personen mit engen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen im Ausland.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung, ob eine Überstellung zur Strafvollstreckung möglich ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie das Verfahren gegenüber den zuständigen Behörden vorbereitet wird.

Was bedeutet Überstellung zur Strafvollstreckung?

Bei einer Überstellung zur Strafvollstreckung wird eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr im Urteilsstaat, sondern in einem anderen Staat vollstreckt. Das bedeutet: Die Strafe wird nicht aufgehoben. Sie wird lediglich in einem anderen Land weiter vollzogen.

In der Praxis geht es häufig um die Frage, ob eine in Deutschland verurteilte Person zur weiteren Strafvollstreckung in ihr Heimatland überstellt werden kann. Ebenso kann es um den umgekehrten Fall gehen: Eine im Ausland verurteilte Person möchte die Freiheitsstrafe in Deutschland verbüßen, etwa weil sie deutsche Staatsangehörige ist oder ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

Überstellung ins Heimatland – warum ist sie sinnvoll?

Eine Strafvollstreckung im Heimatland kann für Betroffene erhebliche Vorteile haben. Haft ist für jede verurteilte Person belastend. Noch schwieriger wird die Situation, wenn Sprachbarrieren, fehlende familiäre Kontakte, kulturelle Unterschiede oder eine große Entfernung zu Angehörigen hinzukommen.

Eine Überstellung ins Heimatland kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • Angehörige im Heimatland leben,

  • bessere Besuchsmöglichkeiten bestehen,

  • die sprachliche Verständigung einfacher ist,

  • eine soziale Wiedereingliederung im Heimatland realistischer erscheint,

  • nach der Haft keine Zukunft in Deutschland besteht,

  • ausländerrechtliche Maßnahmen wie Ausweisung oder Abschiebung im Raum stehen,

  • die Entlassungsvorbereitung im Heimatstaat besser organisiert werden kann.

Ziel einer Überstellung ist häufig nicht nur die Verlegung in ein anderes Gefängnis, sondern auch eine bessere Vorbereitung auf ein Leben nach der Haft.

Voraussetzungen einer Überstellung zur Strafvollstreckung

Ob eine Überstellung zur Strafvollstreckung möglich ist, hängt vom konkreten Einzelfall und vom beteiligten Staat ab. Entscheidend sind unter anderem das anwendbare Recht, internationale Abkommen, EU-Regelungen und die Zustimmung der beteiligten Behörden.

Wichtige Voraussetzungen können sein:

  • rechtskräftige Verurteilung,

  • noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder Reststrafe,

  • Staatsangehörigkeit oder enger Bezug zum Vollstreckungsstaat,

  • tatsächliche Übernahmebereitschaft des anderen Staates,

  • Zulässigkeit nach deutschem Recht und internationalem Recht,

  • ausreichende Unterlagen zum Urteil und zur Strafvollstreckung,

  • keine entgegenstehenden Sicherheitsinteressen,

  • Klärung der ausländerrechtlichen Situation,

  • in vielen Fällen Zustimmung oder Anhörung der verurteilten Person.

Je nach Staat und Verfahrensart können die Anforderungen unterschiedlich sein. Deshalb sollte vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden, welches Verfahren im konkreten Fall einschlägig ist.

Überstellung innerhalb der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union gelten besondere Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung strafrechtlicher Urteile. Ziel ist es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dem Staat zu ermöglichen, zu dem die verurteilte Person eine enge Verbindung hat. Häufig ist dies der Staat der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

Gerade bei EU-Staatsangehörigen kann daher geprüft werden, ob eine Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der andere Staat das deutsche Urteil anerkennt und die weitere Vollstreckung übernimmt.

Überstellung in Nicht-EU-Staaten

Bei Staaten außerhalb der Europäischen Union hängt die Überstellung besonders stark davon ab, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein völkerrechtliches Abkommen besteht oder eine sonstige rechtliche Grundlage für die Vollstreckungshilfe gegeben ist.

Das Verfahren kann deutlich länger dauern als innerhalb der EU. Häufig müssen umfangreiche Unterlagen übersetzt, diplomatische oder ministerielle Stellen beteiligt und die Vollstreckungsbedingungen im Zielstaat geprüft werden.

Unsere Kanzlei prüft, ob eine Überstellung in den gewünschten Staat realistisch ist und welche Schritte erforderlich sind.

Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung

Ein Antrag auf Überstellung sollte sorgfältig vorbereitet werden. Pauschale Angaben reichen in der Regel nicht aus. Wichtig ist, nachvollziehbar darzustellen, warum die Strafvollstreckung im Ausland oder Heimatland sachgerecht ist.

Ein Antrag kann insbesondere begründet werden mit:

  • familiären Bindungen im Zielstaat,

  • bestehendem Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Ausland,

  • besseren Resozialisierungschancen,

  • Sprachkenntnissen und kultureller Integration im Heimatland,

  • fehlender Zukunftsperspektive in Deutschland,

  • geplanter Rückkehr nach Haftende,

  • Unterstützung durch Angehörige oder soziale Einrichtungen,

  • ausländerrechtlicher Situation in Deutschland.

Je besser die persönlichen und rechtlichen Umstände dokumentiert werden, desto eher können die Behörden eine sachgerechte Entscheidung treffen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Überstellung zur Strafvollstreckung können je nach Fall verschiedene Unterlagen erforderlich sein. Dazu gehören häufig:

  • rechtskräftiges Urteil,

  • Angaben zur bereits verbüßten Haftzeit,

  • Vollstreckungsunterlagen,

  • Nachweise zur Staatsangehörigkeit,

  • Pass oder Identitätsdokumente,

  • Melde- oder Wohnsitznachweise im Zielstaat,

  • Nachweise über familiäre Bindungen,

  • Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt,

  • Angaben zur ausländerrechtlichen Situation,

  • gegebenenfalls Übersetzungen.

In vielen Fällen müssen die Unterlagen zwischen deutschen und ausländischen Behörden abgestimmt werden. Eine anwaltliche Begleitung kann helfen, Verzögerungen zu vermeiden und fehlende Nachweise frühzeitig zu beschaffen.

Überstellung oder Abschiebung – was ist der Unterschied?

Die Überstellung zur Strafvollstreckung darf nicht mit einer Abschiebung verwechselt werden. Bei einer Abschiebung geht es um die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung aus ausländerrechtlichen Gründen. Bei einer Überstellung zur Strafvollstreckung geht es dagegen darum, dass die Freiheitsstrafe in einem anderen Staat weiter vollstreckt wird.

Auch § 456a StPO ist hiervon zu unterscheiden. Dort geht es um das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung in Deutschland, wenn eine ausländische verurteilte Person ausgeliefert, überstellt oder ausgewiesen wird. Ob eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung oder ein Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO sinnvoller ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Wer entscheidet über die Überstellung?

An einer Überstellung zur Strafvollstreckung sind regelmäßig mehrere Stellen beteiligt. Dazu können gehören:

  • Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde,

  • Justizvollzugsanstalt,

  • zuständige Gerichte,

  • Bundes- oder Landesjustizbehörden,

  • ausländische Justizbehörden,

  • Botschaften oder Konsulate,

  • gegebenenfalls Ausländerbehörden.

Gerade weil mehrere Behörden beteiligt sein können, ist das Verfahren häufig komplex und zeitintensiv. Eine strukturierte anwaltliche Begleitung ist daher besonders wichtig

Dauer des Überstellungsverfahrens

Die Dauer eines Überstellungsverfahrens lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Sie hängt insbesondere davon ab, ob es sich um einen EU-Staat oder einen Drittstaat handelt, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen, ob Übersetzungen benötigt werden und wie schnell die beteiligten Behörden reagieren.

Betroffene und Angehörige sollten deshalb möglichst frühzeitig handeln. Wer erst kurz vor dem möglichen Entlassungszeitpunkt einen Antrag stellt, riskiert, dass das Verfahren praktisch keine Wirkung mehr entfalten kann.

Ablehnung der Überstellung – was tun?

Wird eine Überstellung zur Strafvollstreckung abgelehnt oder nicht weiter betrieben, sollte die Entscheidung anwaltlich geprüft werden. Häufig stellt sich die Frage, ob alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden und ob die Behörden ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben.

Unsere Kanzlei prüft insbesondere:

  • ob die rechtlichen Voraussetzungen zutreffend bewertet wurden,

  • ob der Zielstaat überhaupt angefragt wurde,

  • ob Unterlagen fehlen oder ergänzt werden können,

  • ob familiäre und soziale Bindungen ausreichend berücksichtigt wurden,

  • ob ein neuer oder ergänzender Antrag sinnvoll ist,

  • ob andere strafvollstreckungsrechtliche Möglichkeiten bestehen.

In manchen Fällen kann auch eine andere Strategie sinnvoll sein, etwa ein Antrag nach § 456a StPO, ein Antrag auf Reststrafenaussetzung oder eine ausländerrechtliche Beratung.

Anwaltliche Hilfe bei Überstellung ins Ausland oder Heimatland

Die Überstellung zur Strafvollstreckung ist ein komplexes Verfahren an der Schnittstelle von Strafrecht, Strafvollstreckung, internationaler Rechtshilfe und Ausländerrecht. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge können zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie insbesondere bei:

  • Prüfung der Voraussetzungen einer Überstellung,

  • Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung,

  • Überstellung ins Heimatland,

  • Überstellung innerhalb der EU,

  • Überstellung in Nicht-EU-Staaten,

  • Kommunikation mit Vollstreckungsbehörde und JVA,

  • Abstimmung mit ausländischen Behörden,

  • Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen,

  • Prüfung von Alternativen wie § 456a StPO,

  • Beratung von Angehörigen.

Wir prüfen realistisch, welche Möglichkeiten bestehen, und entwickeln eine Strategie, die auf die persönliche, familiäre und rechtliche Situation zugeschnitten ist.

Wenn Sie oder ein Angehöriger in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüßen und eine Überstellung ins Ausland oder Heimatland wünschen, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Gleiches gilt, wenn eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt werden soll.

Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf, wenn Sie eine Überstellung zur Strafvollstreckung, eine Überstellung ins Heimatland oder eine anwaltliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten im internationalen Strafvollstreckungsrecht wünschen. Wir beraten Sie diskret, zügig und mit Erfahrung im Strafrecht, Strafvollstreckungsrecht und der internationalen Rechtshilfe.

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