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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Strafverteidigung bei Verkehrsstraftaten

Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE


Das Verkehrsstrafrecht betrifft Menschen aus allen gesellschaftlichen Bereichen. Bereits eine kurze Unaufmerksamkeit, ein Unfall, eine Alkoholfahrt oder der Vorwurf einer Unfallflucht kann ausreichen, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auszulösen. Wer wegen einer Verkehrsstraftat beschuldigt wird, muss nicht nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen, sondern häufig auch mit Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkten in Flensburg und erheblichen beruflichen Folgen.

Unsere Kanzlei verteidigt Beschuldigte im Verkehrsstrafrecht engagiert, diskret und mit Erfahrung. Wir unterstützen Sie bei Vorwürfen wie Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr.

Wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, gilt: Machen Sie zunächst keine Aussage gegenüber der Polizei und lassen Sie den Tatvorwurf anwaltlich prüfen. Erst nach Akteneinsicht kann seriös beurteilt werden, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Was ist Verkehrsstrafrecht?

Das Verkehrsstrafrecht umfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Anders als bei einer bloßen Verkehrsordnungswidrigkeit, etwa einem einfachen Geschwindigkeitsverstoß, geht es im Verkehrsstrafrecht um strafrechtliche Vorwürfe. Diese können zu einer Eintragung im Bundeszentralregister, zu Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen führen.

Typische Fälle im Verkehrsstrafrecht sind:

  • Unfallflucht beziehungsweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • Trunkenheit im Verkehr

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

  • verbotenes Kraftfahrzeugrennen

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Nötigung im Straßenverkehr

  • fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

  • fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • Kennzeichenmissbrauch

  • Fahren unter Drogeneinfluss

Gerade weil Verkehrsstrafverfahren häufig auch die Fahrerlaubnis betreffen, ist frühzeitige Strafverteidigung besonders wichtig.

Anwalt Verkehrsstrafrecht: Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht sollte möglichst früh kontaktiert werden. Spätestens wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, ein Anhörungsbogen zugestellt wird, die Polizei Sie nach einem Unfall befragt oder Ihr Führerschein beschlagnahmt wurde, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ein Strafverteidiger kann insbesondere:

  • Akteneinsicht beantragen

  • die Beweislage prüfen

  • Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht übernehmen

  • eine Aussage vorbereiten oder vom Schweigen abraten beziehungsweise dazu raten

  • auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken

  • ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern

  • die Dauer einer Sperrfrist reduzieren

  • Sie im Strafbefehlsverfahren oder in der Hauptverhandlung verteidigen

Je früher ein erfahrener Verteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Chancen, das Verfahren günstig zu beeinflussen.

Richtiges Verhalten beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat

Wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, sollten Sie Ruhe bewahren und keine Angaben zur Sache machen. Viele Beschuldigte versuchen spontan, den Sachverhalt zu erklären. Das ist verständlich, kann aber erhebliche Nachteile haben.

Wichtig ist:

  • keine Aussage gegenüber der Polizei ohne anwaltliche Beratung

  • keine schriftliche Stellungnahme ohne Akteneinsicht

  • keine Spekulationen zum Unfallhergang

  • keine Angaben zu Alkohol, Drogen, Geschwindigkeit oder Fahrverhalten

  • keine vorschnellen Entschuldigungen, die als Schuldeingeständnis gewertet werden könnten

  • sofort einen Strafverteidiger kontaktieren

Sie haben als Beschuldigter ein Schweigerecht. Dieses Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Eine sinnvolle Verteidigung setzt voraus, dass zunächst bekannt ist, welche Beweise vorliegen und worauf sich der Tatvorwurf konkret stützt.

Unfallflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB

Die Unfallflucht gehört zu den häufigsten Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Juristisch heißt der Tatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und ist in § 142 StGB geregelt.

Eine Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei geht es insbesondere um Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall.

Viele Beschuldigte sind überrascht, weil sie den Unfall gar nicht bemerkt haben oder davon ausgegangen sind, es sei kein relevanter Schaden entstanden. Gerade in solchen Fällen bestehen häufig Verteidigungsansätze.

Mögliche Verteidigungsfragen bei Unfallflucht sind:

  • Hat der Beschuldigte den Unfall überhaupt bemerkt?

  • War ein relevanter Fremdschaden erkennbar?

  • Lag tatsächlich ein Unfall im Straßenverkehr vor?

  • Wurde ausreichend lange am Unfallort gewartet?

  • War der Beschuldigte überhaupt Unfallbeteiligter?

  • Gibt es belastbare Zeugen oder Videoaufnahmen?

  • Wurde der Schaden korrekt festgestellt?

Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Außerdem kann ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

Die Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr sicher fahren kann.

Eine Strafbarkeit kann nicht erst bei sehr hohen Promillewerten vorliegen. Bereits ab 0,3 Promille kann eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu können etwa Schlangenlinien, ein Unfall, unsichere Fahrweise oder auffälliges Verhalten zählen.

Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrzeugführern regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dann kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Bei Trunkenheit im Verkehr drohen insbesondere:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Sperrfrist für die Neuerteilung

  • Punkte in Flensburg

  • gegebenenfalls medizinisch-psychologische Untersuchung

Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht prüft, ob die Messung verwertbar ist, ob die Blutentnahme rechtmäßig erfolgte, ob Rückrechnungen korrekt sind und ob tatsächlich Fahruntüchtigkeit vorlag.

Alkohol am Steuer: Promillegrenzen im Überblick

Im Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spielen Promillegrenzen eine zentrale Rolle.

Ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit wegen relativer Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen.

Ab 0,5 Promille liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn keine Ausfallerscheinungen und keine konkrete Gefährdung festgestellt werden. Hier drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.

Ab 1,1 Promille wird bei Autofahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. In diesen Fällen droht regelmäßig ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.

Für Radfahrer gelten andere Grenzen. Ab 1,6 Promille kann absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Auch hier können strafrechtliche Folgen und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen drohen.

Drogen im Straßenverkehr

Nicht nur Alkohol, sondern auch Drogen können im Straßenverkehr erhebliche strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben. Wer unter Einfluss von Cannabis, Kokain, Amphetamin, MDMA oder anderen Substanzen ein Fahrzeug führt, muss je nach Fall mit einem Bußgeldverfahren oder Strafverfahren rechnen.

Entscheidend ist, ob lediglich ein Grenzwert überschritten wurde oder ob zusätzlich Fahrunsicherheit, Ausfallerscheinungen oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen.

Neben Geldbuße, Fahrverbot oder Strafe droht häufig auch Ärger mit der Fahrerlaubnisbehörde. Diese kann Zweifel an der Fahreignung annehmen und Maßnahmen wie ein ärztliches Gutachten oder eine MPU anordnen.

Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB ist ein schwerwiegender Vorwurf. Eine Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn durch Fahruntüchtigkeit oder grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht.

Typische Konstellationen sind:

  • Alkoholfahrt mit Unfall

  • Drogenfahrt mit konkreter Gefährdung

  • grob verkehrswidriges Überholen

  • Missachtung der Vorfahrt

  • falsches Fahren an Fußgängerüberwegen

  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen

  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen

  • gefährliches Fehlverhalten an Bahnübergängen

Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. In vielen Fällen steht auch die Fahrerlaubnis auf dem Spiel.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Frage, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr vorlag. Nicht jede riskante Fahrweise erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 315c StGB.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB

Illegale Autorennen werden strafrechtlich streng verfolgt. Der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist in § 315d StGB geregelt.

Strafbar kann nicht nur die Teilnahme an einem Rennen mit mehreren Fahrzeugen sein. Auch ein sogenanntes Einzelrennen kann erfasst sein, wenn jemand sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat oft erhebliche Konsequenzen. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe drohen regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und die Einziehung des Fahrzeugs.

Verteidigungsansätze können unter anderem sein:

  • Lag überhaupt Renncharakter vor?

  • Ging es tatsächlich um Höchstgeschwindigkeit?

  • War das Verhalten grob verkehrswidrig und rücksichtslos?

  • Gibt es belastbare Messungen oder nur subjektive Einschätzungen?

  • Wurde die Fahrweise durch Dashcam, Polizeivideo oder Zeugen korrekt bewertet?

Gerade bei § 315d StGB ist eine genaue Prüfung der Beweislage entscheidend.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Der Vorwurf kann entstehen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt, die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder ein Fahrverbot besteht.

Auch Halter eines Fahrzeugs können sich strafbar machen, wenn sie zulassen, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis fährt.

In der Verteidigung kommt es häufig darauf an, ob der Beschuldigte wusste oder wissen musste, dass keine gültige Fahrerlaubnis bestand. Auch Fragen zu ausländischen Fahrerlaubnissen, Fahrverboten und Sperrfristen spielen in der Praxis eine wichtige Rolle.

Nötigung im Straßenverkehr

Auch der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr kommt häufig vor. Gemeint sind Situationen wie dichtes Auffahren, Ausbremsen, Blockieren oder aggressives Fahrverhalten. Nicht jedes unhöfliche oder riskante Verhalten ist jedoch automatisch eine strafbare Nötigung.

Entscheidend ist, ob durch Gewalt oder Drohung ein anderer Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wurde. Die Abgrenzung ist oft schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab.

Ein Strafverteidiger prüft insbesondere Zeugenaussagen, Abstände, Geschwindigkeiten, Verkehrslage und mögliche Videoaufnahmen.

Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Verletzungen oder sogar zum Tod eines Menschen, kann der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung im Raum stehen. Solche Verfahren sind für Beschuldigte besonders belastend, weil neben strafrechtlichen Folgen auch emotionale und zivilrechtliche Aspekte eine Rolle spielen.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß vorlag und ob dieser ursächlich für den Unfall und die Verletzungen war. Häufig sind unfallanalytische Gutachten, Bremsspuren, Kollisionsgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse und Reaktionsmöglichkeiten von großer Bedeutung.

Welche Folgen drohen bei einer Verkehrsstraftat?

Die Folgen einer Verkehrsstraftat können weit über eine Geldstrafe hinausgehen. Je nach Tatvorwurf drohen:

  • Geldstrafe

  • Freiheitsstrafe

  • Strafbefehl

  • Anklage und Hauptverhandlung

  • Fahrverbot

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

  • Punkte in Flensburg

  • MPU

  • Eintragung im Bundeszentralregister

  • berufliche Konsequenzen, insbesondere bei Berufskraftfahrern

  • Probleme mit Versicherung oder Arbeitgeber

Gerade der Verlust der Fahrerlaubnis kann existenzielle Auswirkungen haben. Deshalb sollte in Verkehrsstrafverfahren immer geprüft werden, ob ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder zumindest begrenzt werden kann.

Strafbefehl im Verkehrsstrafrecht

Viele Verkehrsstrafverfahren enden nicht mit einer öffentlichen Hauptverhandlung, sondern mit einem Strafbefehl. Ein Strafbefehl kann eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis enthalten.

Wichtig ist: Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb kurzer Frist Einspruch eingelegt werden. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Deshalb sollte ein Strafbefehl wegen Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr oder einer anderen Verkehrsstraftat sofort anwaltlich geprüft werden.

Ein Einspruch kann vollständig oder beschränkt eingelegt werden, etwa nur gegen die Höhe der Tagessätze, die Anzahl der Tagessätze oder die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.

Welche Chancen hat die Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht?

Die Verteidigungschancen hängen stark vom jeweiligen Tatvorwurf und von der Beweislage ab. In vielen Fällen bestehen jedoch gute Möglichkeiten, das Verfahren positiv zu beeinflussen.

Mögliche Verteidigungsziele sind:

  • Einstellung des Ermittlungsverfahrens

  • Einstellung gegen Auflage

  • Vermeidung einer Anklage

  • Vermeidung einer Hauptverhandlung

  • Freispruch

  • Reduzierung der Geldstrafe

  • Vermeidung eines Fahrverbots

  • Verhinderung der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Verkürzung der Sperrfrist

  • Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl

Gerade bei Ersttätern kann häufig eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Auch wenn eine Verurteilung nicht vollständig vermeidbar ist, kann eine gezielte Verteidigung erhebliche Vorteile beim Strafmaß und bei der Fahrerlaubnis bringen.

Warum unsere Kanzlei im Verkehrsstrafrecht?

Im Verkehrsstrafrecht kommt es auf schnelle Reaktion, genaue Aktenanalyse und taktisches Vorgehen an. Unsere Kanzlei unterstützt Sie vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden bis zum Abschluss des Verfahrens.

Wir verteidigen Sie unter anderem bei:

  • Unfallflucht

  • Trunkenheit im Verkehr

  • Alkohol am Steuer

  • Drogen im Straßenverkehr

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

  • verbotenem Kraftfahrzeugrennen

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Nötigung im Straßenverkehr

  • fahrlässiger Körperverletzung

  • fahrlässiger Tötung

  • Strafbefehl im Verkehrsstrafrecht

  • drohendem Fahrerlaubnisentzug

Unser Ziel ist eine effektive Verteidigung mit klarer Strategie, verständlicher Beratung und voller Transparenz.

Wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, sollten Sie nicht abwarten. Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei und lassen Sie den Tatvorwurf anwaltlich prüfen.

Unsere Kanzlei beantragt Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ob Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen oder Strafbefehl: Wir setzen uns konsequent für Ihre Rechte und den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis ein.

Häufige Fragen (FAQ) zum Verkehrsstrafrecht

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