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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Aussetzung der Reststrafe - Vorzeitige Entlassung


Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Reststrafenaussetzung in Strafsachen – anwaltliche Hilfe bei vorzeitiger Entlassung

Die Reststrafenaussetzung in Strafsachen kann für Verurteilte und Angehörige von entscheidender Bedeutung sein. Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht zwingend die gesamte Strafe in Haft verbringen. Der verbleibende Strafrest kann zur Bewährung ausgesetzt werden, sodass eine vorzeitige Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt möglich ist.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung des Antrags und der Vertretung im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer. Ziel ist es, die Chancen auf eine Reststrafenaussetzung realistisch einzuschätzen und alle für eine positive Entscheidung wichtigen Umstände überzeugend darzustellen.

Was bedeutet Reststrafenaussetzung?

Reststrafenaussetzung bedeutet, dass der noch nicht verbüßte Teil einer Freiheitsstrafe nicht weiter vollstreckt wird, sondern zur Bewährung ausgesetzt wird. Die verurteilte Person wird vorzeitig aus der Haft entlassen, steht aber während der Bewährungszeit unter bestimmten Erwartungen und gegebenenfalls Auflagen oder Weisungen.

Wichtig ist: Die Strafe wird nicht aufgehoben. Vielmehr wird der Strafrest nur unter Bewährungsbedingungen ausgesetzt. Kommt es während der Bewährungszeit zu neuen Straftaten oder erheblichen Verstößen gegen Weisungen, kann die Aussetzung widerrufen werden. Dann droht die Vollstreckung des restlichen Strafteils.

Wann ist eine Reststrafenaussetzung möglich?

Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe kommt eine Reststrafenaussetzung in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe in Betracht. In besonderen Fällen kann auch eine sogenannte Halbstrafenaussetzung möglich sein, also eine Entlassung bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe.

Ob eine vorzeitige Entlassung bewilligt wird, hängt jedoch nicht allein vom Zeitablauf ab. Entscheidend ist vor allem, ob die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Das Gericht prüft daher sorgfältig, ob von der verurteilten Person künftig weitere Straftaten zu erwarten sind.

Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

Die Strafvollstreckungskammer berücksichtigt bei ihrer Entscheidung viele Faktoren. Dazu gehören insbesondere:

  • das Verhalten im Strafvollzug,

  • die Art und Schwere der abgeurteilten Tat,

  • mögliche Vorstrafen,

  • das Vollzugsverhalten und etwaige Disziplinarverstöße,

  • die Teilnahme an Therapie-, Beratungs- oder Behandlungsmaßnahmen,

  • Einsicht in das begangene Unrecht,

  • Schadenswiedergutmachung oder Bemühungen darum,

  • stabile Wohnverhältnisse nach der Entlassung,

  • Arbeitsstelle, Ausbildung oder konkrete berufliche Perspektive,

  • familiäre und soziale Unterstützung,

  • ein tragfähiger Entlassungsplan.

Je besser diese Punkte vorbereitet und belegt werden, desto eher kann eine positive Sozialprognose begründet werden.

Reststrafenaussetzung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe

Die häufigste Konstellation ist die Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe. Dabei prüft das Gericht, ob die verurteilte Person während der Haft eine positive Entwicklung genommen hat und ob eine Entlassung verantwortet werden kann.

Für den Antrag ist wichtig, nicht nur auf die abgelaufene Haftzeit hinzuweisen. Entscheidend ist vielmehr, warum die verurteilte Person künftig straffrei leben wird. Dazu sollten konkrete Nachweise vorgelegt werden, etwa über Wohnung, Arbeit, Therapie, familiäre Unterstützung oder andere stabilisierende Faktoren.

Halbstrafenaussetzung – Entlassung nach der Hälfte der Strafe

Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Reststrafenaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe möglich sein. Diese sogenannte Halbstrafenaussetzung kommt insbesondere bei günstiger Prognose und besonderen Umständen in Betracht.

Die Anforderungen sind hierbei regelmäßig höher als bei der Zwei-Drittel-Entlassung. Deshalb sollte ein Antrag auf Halbstrafenaussetzung besonders sorgfältig vorbereitet werden. Pauschale Hinweise auf gutes Verhalten in der Haft reichen meist nicht aus. Vielmehr muss deutlich werden, warum gerade eine frühere Entlassung verantwortbar ist.

Antrag auf Reststrafenaussetzung

Ein Antrag auf Reststrafenaussetzung sollte rechtzeitig vorbereitet werden. Häufig werden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Bewährungshilfe eingeholt. In bestimmten Fällen kann auch ein Sachverständigengutachten eine Rolle spielen.

Ein anwaltlich begründeter Antrag kann helfen, die entscheidenden Aspekte strukturiert herauszuarbeiten. Dazu gehören insbesondere die persönliche Entwicklung im Vollzug, die Entlassungsperspektive und konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Straftaten.

Sinnvolle Unterlagen können sein:

  • Vollzugsplan oder Stellungnahmen der JVA,

  • Nachweise über Arbeit oder Ausbildung im Vollzug,

  • Therapienachweise,

  • Beratungs- oder Suchtbehandlungsnachweise,

  • Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot,

  • Mietvertrag oder Wohnraumnachweis,

  • Schreiben von Angehörigen oder Unterstützern,

  • Nachweise über Schadenswiedergutmachung,

  • Nachweise über Schuldenregulierung,

  • konkrete Pläne für die Zeit nach der Entlassung.

Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer

Über die Reststrafenaussetzung entscheidet in der Regel die Strafvollstreckungskammer. Die verurteilte Person wird vor der Entscheidung regelmäßig angehört. Diese Anhörung ist wichtig, weil das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschafft.

Eine gute Vorbereitung auf die Anhörung kann entscheidend sein. Es sollte klar und glaubwürdig dargestellt werden, welche Entwicklung stattgefunden hat, welche Fehler erkannt wurden und wie ein straffreies Leben nach der Entlassung konkret aussehen soll.

Ablehnung der Reststrafenaussetzung – was tun?

Wird die Reststrafenaussetzung abgelehnt, sollte die Entscheidung anwaltlich geprüft werden. Nicht jede ablehnende Entscheidung ist rechtlich oder tatsächlich überzeugend. In Betracht kommen je nach Fall weitere Schritte, insbesondere eine Beschwerde oder ein erneuter Antrag zu einem späteren Zeitpunkt.

Unsere Kanzlei prüft für Sie:

  • ob die Ablehnung ausreichend begründet ist,

  • ob alle positiven Umstände berücksichtigt wurden,

  • ob die Prognoseentscheidung angreifbar ist,

  • ob Unterlagen oder Nachweise ergänzt werden sollten,

  • ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist,

  • wann ein neuer Antrag gestellt werden kann.

Gerade nach einer Ablehnung ist es wichtig, gezielt an den vom Gericht genannten Punkten zu arbeiten und die Entlassungsperspektive weiter zu verbessern.

Bewährungszeit nach Reststrafenaussetzung

Wird der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, beginnt für die entlassene Person eine Bewährungszeit. Während dieser Zeit können Auflagen und Weisungen angeordnet werden. Dazu können zum Beispiel Meldepflichten, Kontaktverbote, Therapieauflagen, Abstinenznachweise, Schadenswiedergutmachung oder die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe gehören.

Wer gegen Bewährungsauflagen verstößt oder neue Straftaten begeht, riskiert den Widerruf der Reststrafenaussetzung. Deshalb ist es wichtig, die Bewährungszeit ernst zu nehmen und bei Problemen frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Warum anwaltliche Hilfe bei Reststrafenaussetzung sinnvoll ist

Die Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung ist eine Prognoseentscheidung. Es geht darum, ob das Gericht der verurteilten Person zutraut, künftig straffrei zu leben. Eine überzeugende Vorbereitung kann daher erheblichen Einfluss auf die Entscheidung haben.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie insbesondere bei:

  • Prüfung der Voraussetzungen einer Reststrafenaussetzung,

  • Antrag auf Zwei-Drittel-Entlassung,

  • Antrag auf Halbstrafenaussetzung,

  • Vorbereitung der Anhörung,

  • Zusammenstellung geeigneter Nachweise,

  • Kommunikation mit JVA, Staatsanwaltschaft und Gericht,

  • Stellungnahme zur Vollzugsentwicklung,

  • Prüfung von Rechtsmitteln bei Ablehnung,

  • Beratung während der Bewährungszeit.

Wir entwickeln eine individuelle Strategie und stellen die Umstände heraus, die für eine positive Sozialprognose sprechen.

Anwalt für Reststrafenaussetzung in Strafsachen

Eine Reststrafenaussetzung kann den Weg zurück in Freiheit deutlich früher ermöglichen. Damit die Chancen bestmöglich genutzt werden, sollte der Antrag frühzeitig und sorgfältig vorbereitet werden.

Wenn Sie oder ein Angehöriger eine Reststrafenaussetzung beantragen möchten, eine vorzeitige Entlassung aus der Haft erreichen wollen oder eine ablehnende Entscheidung erhalten haben, nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Wir beraten Sie diskret, zügig und mit der notwendigen Erfahrung im Strafvollstreckungsrecht.

Häufige Fragen (FAQ) zur Reststrafenaussetzung

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