KANZLEI 0228 96 54 160

NOTFALL 0178 33 14 323

Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht in Bonn

Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Strafverteidigung

Bonn

Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Drogen, Cannabis- und BtM-Strafrecht


Beachten Sie sofort

▪ Keine Angaben zur Sache

________________________________________

▪ Keine PIN herausgeben

________________________________________

▪ Alle Schriftstücke aufbewahren

________________________________________

▪ Strafverteidiger kontaktieren

Unsere Verteidigung

▪ Akteneinsicht

________________________________________

▪ Übernahme der Kommunikation

________________________________________

▪ Prüfung der Vorwürfe

________________________________________

▪ Entwurf Verteidigungsstrategie

Drogen und Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den besonders praxisrelevanten Bereichen des Strafrechts. Wer wegen Drogenbesitzes, Drogenhandels, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Handel bzw. Besitz mit Cannabis oder Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt wird, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bereits der Besitz kleiner Mengen kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Bei größeren Mengen, gewerbsmäßigem Handel oder dem Vorwurf des bewaffneten Drogenhandels drohen empfindliche Freiheitsstrafen.

Die Verteidigung wegen Verstoßes gegen das BtMG oder das Konsumcannabisgesetz gehört zu unseren Markenzeichen. Hier besitzen wir immense Expertise. Seit Jahrzehnten verteidigen wir Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht und stehen Ihnen bei Vorwürfen wegen Drogenbesitz, Rauschmittelherstellung, Drogenhandel oder Einfuhr von Drogen zur Seite.

Betäubungsmittelstrafrecht: Was ist strafbar?

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist vor allem im Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, geregelt. Daneben existiert das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Strafbar können insbesondere folgende Handlungen sein:

  • Besitz von Betäubungsmitteln

  • Erwerb von Drogen

  • Verkauf von Betäubungsmitteln

  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • Einfuhr und Ausfuhr von Drogen

  • Abgabe oder Weitergabe von Betäubungsmitteln

  • Anbau, Herstellung oder Lagerung von Drogen

  • bewaffneter Drogenhandel

  • Drogenhandel in nicht geringer Menge

Zu den häufig betroffenen Substanzen gehören Cannabis, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin beziehungsweise Crystal Meth, MDMA beziehungsweise Ecstasy, LSD, Heroin und andere verbotene Substanzen wie Neue psychoaktive Substanzen (NPS).

Auch nach der Teillegalisierung von Cannabis im Jahr 2024 bleibt der Umgang mit Cannabis nicht in jeder Form erlaubt. Das Cannabisgesetz hat zwar bestimmte Besitzmengen und Konsumformen neu geregelt, dennoch können Anbau, Besitz, Weitergabe, Handel oder Einfuhr von Cannabis weiterhin strafbar sein, wenn gesetzliche Grenzen überschritten werden.

Drogenbesitz: Ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar?

Ja. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, wenn keine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Drogen ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt waren. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass der Besitz kleiner Mengen automatisch straffrei sei. Das ist nicht richtig.

Zwar kann bei geringen Mengen unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht in jedem Fall. Entscheidend sind unter anderem:

  • Art der Droge

  • Menge der Betäubungsmittel

  • Wirkstoffgehalt

  • Zweck des Besitzes

  • Vorstrafen oder frühere Ermittlungsverfahren

  • Verhalten des Beschuldigten

  • Bundesland und Praxis der zuständigen Staatsanwaltschaft

Gerade bei sogenannten harten Drogen wie Kokain, Heroin, Crystal Meth oder auch bei Amphetamin werden Ermittlungsverfahren häufig deutlich strenger geführt als bei geringen Mengen Cannabis. Dennoch sollte auch bei Cannabisvorwürfen nach dem Konsumcannabisgesetz sorgfältig geprüft werden, ob eine Strafbarkeit überhaupt vorliegt.

Drogenhandel: Wann liegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor?

Der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht wird weit ausgelegt. Drogenhandel bedeutet nicht nur, dass Betäubungsmittel tatsächlich verkauft wurden. Bereits Tätigkeiten, die auf einen späteren Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind, können als Handeltreiben bewertet werden. Dazu können unter anderem gehören:

  • Ankauf von Drogen zum Weiterverkauf

  • Vermittlung von Drogengeschäften

  • Lagerung von Betäubungsmitteln für andere

  • Organisation von Übergaben

  • Kurierfahrten

  • Verpacken oder Portionieren von Drogen

  • Kommunikation über Preise, Mengen oder Lieferungen

  • Weitergabe von Drogen gegen Geld oder andere Vorteile

Auch wer selbst nicht als klassischer Dealer auftritt, kann schnell in den Verdacht des Drogenhandels geraten. Besonders häufig werden Chatverläufe, Messenger-Nachrichten, Observationen, Telefonüberwachung (TKÜ), Zeugenaussagen oder sichergestellte Bargeldbeträge als Beweismittel herangezogen.

Drogenhandel Strafe: Welche Strafe droht?

Die Strafe bei Drogenhandel hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere Art und Menge der Betäubungsmittel, der Wirkstoffgehalt, die Rolle des Beschuldigten, mögliche Vorstrafen und die Frage, ob eine nicht geringe Menge erreicht ist.

Bei einfachen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Bei schwereren Fällen, insbesondere beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, drohen regelmäßig Freiheitsstrafen. Eine Bewährung ist dann nicht selbstverständlich.

Besonders schwerwiegend sind Vorwürfe wie:

  • Drogenhandel in nicht geringer Menge

  • bandenmäßiger Drogenhandel

  • bewaffneter Drogenhandel

  • Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln

In solchen Verfahren besteht ein erhebliches Risiko langjähriger Freiheitsstrafen. Deshalb sollte bei jedem Vorwurf des Drogenhandels unverzüglich ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht hinzugezogen werden.

Nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

Eine zentrale Rolle im Drogenstrafrecht spielt die sogenannte nicht geringe Menge. Sie richtet sich nicht allein nach dem Bruttogewicht der sichergestellten Drogen, sondern vor allem nach dem Wirkstoffgehalt.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht nur, wieviel Gewicht einer Substanz gefunden wurden, sondern wie hoch der tatsächliche Anteil des Wirkstoffs ist. Bei Cannabis kommt es beispielsweise auf den THC-Gehalt an, bei Kokain auf den Kokainhydrochlorid-Anteil und bei Amphetamin auf den entsprechenden Wirkstoffanteil von Amphetaminbase.

Die Grenzwerte der verbreitensten Drogen liegen wie folgt:

Cannabis: 7,5 g THC

Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid

Amphetamin: 10 g Amphetaminbase

Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid

Die Frage, ob eine nicht geringe Menge erreicht ist, hat daher erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen. Deshalb ist es in vielen BtM-Verfahren besonders wichtig, Wirkstoffgutachten genau zu prüfen und die Berechnungen kritisch zu hinterfragen.

Anwalt bei Drogenbesitz oder Drogenhandel: Wann sollte man handeln?

Spätestens wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Betäubungsmittel sichergestellt wurden, sollten Sie keine Zeit verlieren einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Wichtig ist: Sie müssen einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter in der Regel nicht Folge leisten. Vor allem sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat.

Ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kann frühzeitig:

  • Akteneinsicht beantragen

  • den Tatvorwurf rechtlich einordnen

  • die Sache bereits im Ermittlungsverfahren lenken

  • Beweise und Ermittlungsmethoden prüfen

  • eine grundsätzliche Verteidigungsstrategie entwickeln

  • Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft übernehmen

  • versuchen die Erhebung einer Anklage zu verhindern

  • eine Hauptverhandlung vorbereiten

  • auf eine milde Strafe oder Bewährung hinwirken

Je früher ein Verteidiger tätig wird, desto größer sind die Möglichkeiten, das Verfahren positiv zu beeinflussen.

Vorladung wegen Betäubungsmitteln: Was tun?

Wenn Sie eine Vorladung wegen Drogenbesitzes, Drogenhandels oder eines anderen BtMG-Vorwurfs erhalten haben, gilt zunächst: Ruhe bewahren und schweigen.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden. Häufig versuchen Ermittlungsbeamte, Beschuldigte zu einer schnellen Aussage zu bewegen. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht können unüberlegte Angaben jedoch erhebliche Nachteile verursachen.

Das richtige Verhalten ist:

  • keine Aussage zur Sache machen

  • keine Erklärungen zu Herkunft, Menge oder Zweck der Drogen abgeben

  • keine anderen Personen belasten

  • keine Chatverläufe, PINs oder Passwörter freiwillig herausgeben

  • keine spontanen Einlassungen unterschreiben

  • sofort einen Strafverteidiger kontaktieren

Erst nach Akteneinsicht lässt sich seriös beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob weiterhin geschwiegen werden sollte.

Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wie verhalte ich mich richtig?

Bei Ermittlungen wegen Betäubungsmitteln kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen. Dabei werden Wohnungen, Fahrzeuge, Mobiltelefone, Computer, Bargeld, Verpackungsmaterialien oder andere Gegenstände durchsucht und beschlagnahmt.

Auch bei einer Hausdurchsuchung gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sollten die Durchsuchung nicht aktiv behindern, aber auch nicht freiwillig an Ihrer eigenen Belastung mitwirken.

Sinnvoll ist es, sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen zu lassen, Namen der Beamten zu notieren und darauf zu achten, welche Gegenstände beschlagnahmt werden. Anschließend sollte umgehend ein Anwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Der Verteidiger kann prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob gegen Beschlagnahmen vorgegangen werden kann.

Verteidigung bei Drogenbesitz: Einstellung des Verfahrens möglich?

Bei Drogenbesitz bestehen je nach Fall Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das gilt insbesondere bei Ersttätern, geringen Mengen und Eigenkonsum.

In Betracht kommen unter anderem:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO

  • Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO

  • Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO

  • Einstellung nach § 31a BtMG bei geringer Menge zum Eigenverbrauch

Ob eine Einstellung möglich ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte ist dafür unerlässlich.

Verteidigung bei Drogenhandel: Welche Chancen gibt es?

Die Verteidigung bei Drogenhandel ist oft komplex. Häufig stützen sich Ermittlungsbehörden auf Telekommunikationsüberwachung, EncroChat- oder SkyECC-Daten, Zeugenaussagen, Drogenfunde, Observationen, Finanzermittlungen oder Chatnachrichten. Bei möglichen Verteidigungsansätzen muss penibel geprüft und betrachtet werden:

  • Gesetzeskonforme Beweislage oder bloße Ermittlungshypothesen?

  • Tatsächlich Täterschaft oder nur Gehilfenstellung?

  • Liegt wirklich Handel oder nur Besitz vor?

  • Wie soll sich die Anzahl der vorgeworfenen Fälle und Menge berechnen?

  • Qualität und Hintergrund von Zeugenaussagen

  • Verwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Überwachung oder Beschlagnahme

Gerade bei umfangreichen BtMG-Verfahren ist eine genaue Aktenanalyse entscheidend. Nicht jede belastende Nachricht, jeder Kontakt oder jeder Geldbetrag beweist automatisch Drogenhandel.

Wenn nicht sicher nachweisbar ist, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel besessen, verkauft, eingeführt oder weitergegeben hat, kann eine Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht oder ein Freispruch erreicht werden.

Dies ist insbesondere in Indizienverfahren relevant. Oft beruhen BtM-Verfahren auf einzelnen Aussagen, Chatfragmenten oder Vermutungen der Ermittlungsbehörden. Ein Strafverteidiger prüft, ob die Beweise tatsächlich ausreichen oder ob alternative Erklärungen bestehen.

Ein frühes handeln im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kann in geeigneten Fällen dazu beitragen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Verständigung im Strafverfahren: Deal bei Drogenhandel

Wenn die Beweislage belastend ist und eine Einstellung oder ein Freispruch nicht realistisch erscheinen, kann eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft nach § 257c StPO sinnvoll sein. Umgangssprachlich wird dies häufig als „Deal“ bezeichnet.

Dabei geht es meist darum, im Gegenzug für ein bestimmtes Prozessverhalten eine möglichst klare und begrenzte Straferwartung zu erreichen. Gerade bei Vorwürfen des Drogenhandels in nicht geringer Menge kann eine solche Verständigung für die Verteidigung bedeutsam sein.

Ein spezialisierter Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht ist hierbei besonders wichtig. Er kann einschätzen, ob das Angebot des Gerichts angemessen ist, ob bessere Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Drogentherapie statt Strafe: Möglichkeiten im BtM-Verfahren

Bei drogenabhängigen Angeklagten kann eine Therapie eine wichtige Rolle spielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Strafvollstreckung zugunsten einer Drogentherapie nach § 64 StgB oder § 35 BtMG zurückgestellt werden. Bekannt ist dies unter dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“.

Eine Therapie ist dann relevant, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit steht. In solchen Fällen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine stationäre oder ambulante Therapie sinnvoll ist und ob entsprechende Nachweise vorbereitet werden können. Wir helfen dabei Kontakt zu Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen aufzunehmen und die therapeutischen Bemühungen im Strafverfahren nutzbar zu machen.

Cannabis und Strafbarkeit nach dem Cannabisgesetz

Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes, richtig Konsumcannabisgesetz = KCanG, hat sich die Rechtslage im Umgang mit Cannabis verändert.

Grundsätzlich ist es weiter verboten Cannabis zu besitzen, herzustellen, zu erwerben, oder entgegenzunehmen, § 2 KCanG. Von diesem Verbot sind jedoch nun Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben dahingehend ausgenommen, wenn sie zum Eigenkonsum 25 g Cannabis mit sich führen bzw. an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt 50 g Cannabis besitzen. Auch ist am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als 3 Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Allerdings wird auch dies durch § 34 Abs.1 Nr.12 KCanG reglementiert.

Strafbar weiterhin problematisch bleibt damit der Umgang außerhalb des Eigenkonsums und der vorgenannten Grenzen. Hier droht Strafbarkeit nach § 34 KCanG etwa bei Handel, Einfuhr, Ab- und Weitergabe oder des in Verkehr bringens.

Besonders schwere Fälle der Strafbarkeit liegen nach § 34 Abs.3 KCanG vor und betreffen u.a. den gewerbsmäßigen Handel, die Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch an ein Kind oder einen Jugendlichen oder die Überschreitung der nicht geringen Menge.

Vom Regelstrafrahmen am härtesten mit 2 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe werden zudem der Banden- oder bewaffnete Handel nach § 34 Abs.4 KCanG bestraft.

Wer wegen Verstößen gegen das Cannabisgesetz beschuldigt wird, kann daher mitunter nicht vorschnell davon ausgehen, dass das Verfahren folgenlos bleibt. Gerade bei größeren Mengen, Weitergabe an Dritte oder Verdacht auf Handel können auch weiterhin empfindliche Strafen, gar mehrjährige Haftstrafen, drohen.

Warum ein spezialisierter Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht wichtig ist

Betäubungsmittelstrafverfahren sind häufig komplex. Es geht nicht nur um juristische Fragen, sondern auch um Wirkstoffgutachten, Ermittlungsmaßnahmen, digitale Beweismittel, verdeckte Ermittlungen, Aussagepsycholgie in Bezug auf Angaben von Zeugen oder Mitbeschuldigten und taktische Entscheidungen im Strafverfahren.

Ein erfahrener Fachanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kennt typische Ermittlungsstrategien und Verteidigungsansätze. Er kann einschätzen, ob eine Aussage sinnvoll ist, ob eine Einstellung erreichbar erscheint, ob eine Verständigung in Betracht kommt oder ob die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen.

Gerade bei schweren Vorwürfen wie Drogenhandel in nicht geringer Menge, bandenmäßigem Handel oder bewaffnetem Handeltreiben kann die richtige Verteidigungsstrategie entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Soforthilfe vom Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

Wenn Ihnen Drogenbesitz, Drogenhandel, Einfuhr von Betäubungsmitteln oder ein anderer Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird, sollten Sie schnell handeln. Insbesondere nach Verhaftung oder Durchsuchung. Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger.

Unsere Kanzlei prüft den Tatvorwurf, beantragt Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ob Einstellung, Freispruch, Bewährung, Verständigung oder Therapieansatz: Ziel ist stets die bestmögliche Verteidigung im konkreten Einzelfall.

Häufige Fragen (FAQ) zum Betäubungsmittelstrafrecht

Bornheimer Str.24a

53111 Bonn

T 0228 96 54 160

‍F 0228 96 54 140

E ‍ ‍Buero@tsvt.de

☆☆☆☆☆

NOTFALL 0178 33 14 323

Kontaktdaten per QR direkt ins Handy