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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Anwalt Betäubungsmittelstrafrecht: Verteidigung bei Drogenbesitz und Drogenhandel


Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den besonders praxisrelevanten Bereichen des Strafrechts. Wer wegen Drogenbesitzes, Drogenhandels, Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt wird, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bereits der Besitz kleiner Mengen kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Bei größeren Mengen, gewerbsmäßigem Handel oder dem Vorwurf des bewaffneten Drogenhandels drohen empfindliche Freiheitsstrafen.

Unsere Kanzlei verteidigt Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht bundesweit und steht Ihnen bei Vorwürfen wegen Drogenbesitz, Drogenhandel, Cannabis, Kokain, Amphetamin, Ecstasy, Heroin, Crystal Meth oder anderen Betäubungsmitteln zur Seite. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Verteidigungsmöglichkeiten prüfen und nutzen.

Betäubungsmittelstrafrecht: Was ist strafbar?

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist vor allem im Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, geregelt. Strafbar können insbesondere folgende Handlungen sein:

  • Besitz von Betäubungsmitteln

  • Erwerb von Drogen

  • Verkauf von Betäubungsmitteln

  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • Einfuhr und Ausfuhr von Drogen

  • Abgabe oder Weitergabe von Betäubungsmitteln

  • Anbau, Herstellung oder Lagerung von Drogen

  • bewaffneter Drogenhandel

  • Drogenhandel in nicht geringer Menge

Zu den häufig betroffenen Substanzen gehören Cannabis, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin beziehungsweise Crystal Meth, MDMA beziehungsweise Ecstasy, LSD, Heroin und andere verbotene Substanzen.

Auch nach der Teillegalisierung von Cannabis im Jahr 2024 bleibt der Umgang mit Cannabis nicht in jeder Form erlaubt. Das Cannabisgesetz hat zwar bestimmte Besitzmengen und Konsumformen neu geregelt, dennoch können Anbau, Besitz, Weitergabe, Handel oder Einfuhr von Cannabis weiterhin strafbar sein, wenn gesetzliche Grenzen überschritten werden.

Drogenbesitz: Ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar?

Ja. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, wenn keine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Drogen ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt waren. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass der Besitz kleiner Mengen automatisch straffrei sei. Das ist nicht richtig.

Zwar kann bei geringen Mengen unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht in jedem Fall. Entscheidend sind unter anderem:

  • Art der Droge

  • Menge der Betäubungsmittel

  • Wirkstoffgehalt

  • Zweck des Besitzes

  • Vorstrafen oder frühere Ermittlungsverfahren

  • Verhalten des Beschuldigten

  • Bundesland und Praxis der zuständigen Staatsanwaltschaft

Gerade bei sogenannten harten Drogen wie Kokain, Heroin, Crystal Meth oder Amphetamin werden Ermittlungsverfahren häufig deutlich strenger geführt als bei geringen Mengen Cannabis. Dennoch sollte auch bei Cannabisvorwürfen nach dem Cannabisgesetz sorgfältig geprüft werden, ob eine Strafbarkeit überhaupt vorliegt.

Drogenhandel: Wann liegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor?

Der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht wird weit ausgelegt. Drogenhandel bedeutet nicht nur, dass Betäubungsmittel tatsächlich verkauft wurden. Bereits Tätigkeiten, die auf einen späteren Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind, können als Handeltreiben bewertet werden.

Dazu können unter anderem gehören:

  • Ankauf von Drogen zum Weiterverkauf

  • Vermittlung von Drogengeschäften

  • Lagerung von Betäubungsmitteln für andere

  • Organisation von Übergaben

  • Kurierfahrten

  • Verpacken oder Portionieren von Drogen

  • Kommunikation über Preise, Mengen oder Lieferungen

  • Weitergabe von Drogen gegen Geld oder andere Vorteile

Auch wer selbst nicht als klassischer Dealer auftritt, kann schnell in den Verdacht des Drogenhandels geraten. Besonders häufig werden Chatverläufe, Messenger-Nachrichten, Observationen, Telefonüberwachung, Zeugenaussagen oder sichergestellte Bargeldbeträge als Beweismittel herangezogen.

Drogenhandel Strafe: Welche Strafe droht?

Die Strafe bei Drogenhandel hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere Art und Menge der Betäubungsmittel, der Wirkstoffgehalt, die Rolle des Beschuldigten, mögliche Vorstrafen und die Frage, ob eine nicht geringe Menge erreicht ist.

Bei einfachen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Bei schwereren Fällen, insbesondere beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, drohen regelmäßig Freiheitsstrafen. Eine Bewährung ist dann nicht selbstverständlich.

Besonders schwerwiegend sind Vorwürfe wie:

  • Drogenhandel in nicht geringer Menge

  • bandenmäßiger Drogenhandel

  • bewaffneter Drogenhandel

  • Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln

In solchen Verfahren besteht ein erhebliches Risiko langjähriger Freiheitsstrafen. Deshalb sollte bei jedem Vorwurf des Drogenhandels unverzüglich ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht eingeschaltet werden.

Nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

Eine zentrale Rolle im Drogenstrafrecht spielt die sogenannte nicht geringe Menge. Sie richtet sich nicht allein nach dem Bruttogewicht der sichergestellten Drogen, sondern vor allem nach dem Wirkstoffgehalt.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht nur, wieviel Gewicht einer Substanz gefunden wurden, sondern wie hoch der tatsächliche Anteil des Wirkstoffs ist. Bei Cannabis kommt es beispielsweise auf den THC-Gehalt an, bei Kokain auf den Kokainhydrochlorid-Anteil und bei Amphetamin auf den entsprechenden Wirkstoffanteil von Amphetaminbase.

Die Grenzwerte der verbreitensten Drogen liegen wie folgt:

Cannabis 7,5 g THC

Kokain 5 g Kokainhydrochlorid

Amphetamin 10 g Amphetaminbase

Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid

Auch bei kleinen Mengen kann daher eine Strafe drohen. Ein Strafverteidiger prüft, ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG möglich ist und sorgt für eine wirksame Strafverteidigung.

Die Frage, ob eine nicht geringe Menge erreicht ist, kann daher erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen haben. Deshalb ist es in vielen BtMG-Verfahren besonders wichtig, Wirkstoffgutachten genau zu prüfen und die Berechnungen kritisch zu hinterfragen.

Anwalt bei Drogenbesitz oder Drogenhandel: Wann sollte man handeln?

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht sollte so früh wie möglich kontaktiert werden. Spätestens wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Betäubungsmittel sichergestellt wurden, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Wichtig ist: Sie müssen einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter in der Regel nicht Folge leisten. Vor allem sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat.

Ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kann frühzeitig:

  • Akteneinsicht beantragen

  • den Tatvorwurf rechtlich einordnen

  • Beweise und Ermittlungsmethoden prüfen

  • eine Verteidigungsstrategie entwickeln

  • Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft übernehmen

  • eine Einstellung des Verfahrens anregen

  • eine Hauptverhandlung vorbereiten

  • auf eine milde Strafe oder Bewährung hinwirken

Je früher ein Verteidiger tätig wird, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, das Verfahren positiv zu beeinflussen.

Vorladung wegen Betäubungsmitteln: Was tun?

Wenn Sie eine Vorladung wegen Drogenbesitzes, Drogenhandels oder eines anderen BtMG-Vorwurfs erhalten haben, gilt zunächst: Ruhe bewahren und schweigen.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden. Häufig versuchen Ermittlungsbeamte, Beschuldigte zu einer schnellen Aussage zu bewegen. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht können unüberlegte Angaben jedoch erhebliche Nachteile verursachen.

Das richtige Verhalten ist:

  • keine Aussage zur Sache machen

  • keine Erklärungen zu Herkunft, Menge oder Zweck der Drogen abgeben

  • keine anderen Personen belasten

  • keine Chatverläufe oder Passwörter freiwillig herausgeben

  • keine spontanen Einlassungen unterschreiben

  • sofort einen Strafverteidiger kontaktieren

Erst nach Akteneinsicht lässt sich seriös beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob weiterhin geschwiegen werden sollte.

Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wie verhalte ich mich richtig?

Bei Ermittlungen wegen Betäubungsmitteln kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen. Dabei werden Wohnungen, Fahrzeuge, Mobiltelefone, Computer, Bargeld, Verpackungsmaterialien oder andere Gegenstände durchsucht und beschlagnahmt.

Auch bei einer Hausdurchsuchung gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sollten die Durchsuchung nicht aktiv behindern, aber auch nicht freiwillig an Ihrer eigenen Belastung mitwirken.

Sinnvoll ist es, sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen zu lassen, Namen der Beamten zu notieren und darauf zu achten, welche Gegenstände beschlagnahmt werden. Anschließend sollte umgehend ein Anwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Der Verteidiger kann prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob gegen Beschlagnahmen vorgegangen werden kann.

Verteidigung bei Drogenbesitz: Einstellung des Verfahrens möglich?

Bei Drogenbesitz bestehen je nach Fall gute Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das gilt insbesondere bei Ersttätern, geringen Mengen und Eigenkonsum.

In Betracht kommen unter anderem:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO

  • Einstellung wegen geringer Schuld

  • Einstellung gegen Auflagen

  • Einstellung nach § 31a BtMG bei geringer Menge zum Eigenverbrauch

Ob eine Einstellung möglich ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte ist dafür unerlässlich.

Verteidigung bei Drogenhandel: Welche Chancen gibt es?

Die Verteidigung bei Drogenhandel ist deutlich komplexer als bei einfachem Drogenbesitz. Häufig stützen sich Ermittlungsbehörden auf Telekommunikationsüberwachung, EncroChat- oder SkyECC-Daten, Zeugenaussagen, Observationen, Finanzermittlungen oder Chatnachrichten.

Mögliche Verteidigungsansätze sind unter anderem:

  • Bestreiten der Täterschaft

  • Angriff auf die Beweislage

  • Prüfung von Verwertungsverboten

  • Zweifel an Menge oder Wirkstoffgehalt

  • Abgrenzung zwischen Besitz und Handeltreiben

  • Abgrenzung zwischen Täter, Gehilfe und Kurier

  • Prüfung der Rolle innerhalb eines möglichen Tatgeschehens

  • Angriff auf Zeugenaussagen

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Überwachung oder Beschlagnahme

  • Vermeidung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung

  • Verhandlung über eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft

Gerade bei umfangreichen BtMG-Verfahren ist eine genaue Aktenanalyse entscheidend. Nicht jede belastende Nachricht, jeder Kontakt oder jeder Geldbetrag beweist automatisch Drogenhandel.

Freispruch oder Einstellung mangels Tatverdacht

Wenn nicht sicher nachweisbar ist, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel besessen, verkauft, eingeführt oder weitergegeben hat, kann eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder ein Freispruch erreicht werden.

Dies ist insbesondere in Indizienverfahren relevant. Oft beruhen BtMG-Verfahren auf einzelnen Aussagen, Chatfragmenten oder Vermutungen der Ermittlungsbehörden. Ein Strafverteidiger prüft, ob die Beweise tatsächlich ausreichen oder ob alternative Erklärungen bestehen.

Eine schriftliche Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft kann in geeigneten Fällen dazu beitragen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Verständigung im Strafverfahren: Deal bei Drogenhandel

Wenn die Beweislage belastend ist und eine Einstellung oder ein Freispruch nicht realistisch erscheinen, kann eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft nach § 257c StPO sinnvoll sein. Umgangssprachlich wird dies häufig als „Deal“ bezeichnet.

Dabei geht es meist darum, im Gegenzug für ein bestimmtes Prozessverhalten eine möglichst klare und begrenzte Straferwartung zu erreichen. Gerade bei Vorwürfen des Drogenhandels in nicht geringer Menge kann eine solche Verständigung für die Verteidigung bedeutsam sein.

Ein spezialisierter Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht ist hierbei besonders wichtig. Er kann einschätzen, ob das Angebot des Gerichts angemessen ist, ob bessere Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Drogentherapie statt Strafe: Möglichkeiten im BtMG-Verfahren

Bei drogenabhängigen Beschuldigten kann eine Therapie eine wichtige Rolle spielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Strafvollstreckung zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt werden. Bekannt ist dies unter dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“.

Eine Therapie kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht. In solchen Fällen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine stationäre oder ambulante Therapie sinnvoll ist und ob entsprechende Nachweise vorbereitet werden können.

Ein Strafverteidiger kann dabei helfen, Kontakt zu Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen aufzunehmen und die therapeutischen Bemühungen im Strafverfahren nutzbar zu machen.

Cannabis und Strafbarkeit nach dem Cannabisgesetz

Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes hat sich die Rechtslage im Umgang mit Cannabis verändert. Dennoch ist Cannabis nicht vollständig legal. Strafbar bleiben insbesondere bestimmte Formen des Besitzes, der Weitergabe, des Handels, der Einfuhr und des Anbaus außerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Wer wegen Cannabisbesitz, Cannabisverkauf, Anbau von Cannabis oder Einfuhr von Cannabis beschuldigt wird, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass das Verfahren folgenlos bleibt. Gerade bei größeren Mengen, Weitergabe an Dritte oder Verdacht auf Handel können weiterhin empfindliche Strafen drohen.

Auch Altfälle und laufende Verfahren sollten sorgfältig darauf geprüft werden, ob sich aus der neuen Rechtslage Vorteile für Beschuldigte ergeben.

Warum ein spezialisierter Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht wichtig ist

Betäubungsmittelstrafverfahren sind häufig komplex. Es geht nicht nur um juristische Fragen, sondern auch um Wirkstoffgutachten, Ermittlungsmaßnahmen, digitale Beweismittel, verdeckte Ermittlungen, Aussagen von Mitbeschuldigten und taktische Entscheidungen im Strafverfahren.

Ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kennt typische Ermittlungsstrategien und Verteidigungsansätze. Er kann einschätzen, ob eine Aussage sinnvoll ist, ob eine Einstellung erreichbar erscheint, ob eine Verständigung in Betracht kommt oder ob die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen.

Gerade bei schweren Vorwürfen wie Drogenhandel in nicht geringer Menge, bandenmäßigem Handel oder bewaffnetem Handeltreiben kann die richtige Verteidigungsstrategie entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Soforthilfe vom Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

Wenn Ihnen Drogenbesitz, Drogenhandel, Einfuhr von Betäubungsmitteln oder ein anderer Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird, sollten Sie schnell handeln. Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger.

Unsere Kanzlei prüft den Tatvorwurf, beantragt Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ob Einstellung, Freispruch, Bewährung, Verständigung oder Therapieansatz: Ziel ist stets die bestmögliche Verteidigung im konkreten Einzelfall.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie sich vertraulich zu Ihrem BtMG-Verfahren beraten.

Häufige Fragen (FAQ) zum Betäubungsmittelstrafrecht

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