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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Rechtsanwälte Strafverteidiger
Therapie nach § 35 BtMG – Therapie statt Strafe bei Betäubungsmittelabhängigkeit
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts oder einer suchtbedingten Straftat muss nicht immer unmittelbar zum Strafantritt führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 35 BtMG die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückgestellt werden, damit die verurteilte Person eine Drogentherapie absolvieren kann. Umgangssprachlich ist häufig von „Therapie statt Strafe“ die Rede.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung des Antrags und der Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht, Therapieeinrichtung und Kostenträger. Gerade bei drohendem Strafantritt ist schnelles und strukturiertes Handeln entscheidend.
Was bedeutet Therapie nach § 35 BtMG?
Die Therapie nach § 35 BtMG ist keine Aufhebung der Strafe. Vielmehr wird die Strafvollstreckung vorübergehend zurückgestellt, damit eine Behandlung der Betäubungsmittelabhängigkeit durchgeführt werden kann. Ziel ist es, nicht nur die Strafe zu vollstrecken, sondern die Ursache der Straffälligkeit zu behandeln.
Für Betroffene kann § 35 BtMG eine wichtige Chance sein: Statt unmittelbar eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt zu verbüßen, kann eine stationäre oder in geeigneten Fällen auch ambulante Drogentherapie begonnen oder fortgesetzt werden. Wird die Therapie erfolgreich durchgeführt, kann dies später auch für die Anrechnung auf die Strafe und eine Strafrestaussetzung zur Bewährung Bedeutung haben.
Voraussetzungen für § 35 BtMG
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Wichtige Voraussetzungen sind insbesondere:
eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,
eine Freiheitsstrafe oder ein Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren,
eine Betäubungsmittelabhängigkeit,
ein Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat,
Therapiebereitschaft der verurteilten Person,
ein konkreter Therapieplatz oder gesicherter Behandlungsbeginn,
regelmäßig eine Kostenzusage oder geklärte Finanzierung,
Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs,
positive Einschätzung der Vollstreckungsbehörde.
Besonders wichtig ist der Zusammenhang zwischen Suchterkrankung und Straftat. Es muss erkennbar sein, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Das ist beispielsweise häufig bei Beschaffungskriminalität, Drogendelikten oder suchtbedingten Begleitdelikten relevant.
Therapie statt Strafe – wann ist ein Antrag sinnvoll?
Ein Antrag auf Therapie nach § 35 BtMG kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn eine Freiheitsstrafe droht oder bereits eine Ladung zum Strafantritt vorliegt. Auch bei bereits begonnener Haft kann geprüft werden, ob eine Zurückstellung des Strafrestes zugunsten einer Therapie möglich ist.
Der Antrag sollte nicht erst kurz vor dem Strafantritt vorbereitet werden. In der Praxis werden verschiedene Unterlagen benötigt, etwa Therapiezusage, Kostenzusage, ärztliche Unterlagen, Nachweise zur Suchtproblematik und eine nachvollziehbare Motivationserklärung. Je früher diese Unterlagen vorliegen, desto besser können die Chancen genutzt werden.
Welche Unterlagen werden für § 35 BtMG benötigt?
Ein Antrag nach § 35 BtMG muss sorgfältig vorbereitet und belegt werden. Pauschale Angaben zur Suchtproblematik reichen in der Regel nicht aus. Die Vollstreckungsbehörde und das zuständige Gericht prüfen genau, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Hilfreich oder erforderlich können insbesondere sein:
Aufnahmezusage einer geeigneten Therapieeinrichtung,
Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers, der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers,
ärztliche Bescheinigungen zur Abhängigkeitserkrankung,
Nachweise über Suchtberatung oder Entgiftung,
Therapiekonzept oder Behandlungsplan,
Motivationserklärung der verurteilten Person,
Nachweise über soziale Stabilisierung,
Angaben zu Wohnung, Familie und beruflicher Perspektive,
Urteil oder Strafbefehl,
Ladung zum Strafantritt oder Unterlagen der Staatsanwaltschaft.
Unsere Kanzlei hilft dabei, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, Lücken zu erkennen und den Antrag rechtlich überzeugend zu begründen.
Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung
Der Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung wird bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt. Das ist in der Regel die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Diese benötigt für die Entscheidung regelmäßig die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs.
In dem Antrag muss dargelegt werden, warum die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und weshalb die Therapie geeignet ist, die Abhängigkeit und damit die Ursache der Straffälligkeit zu behandeln. Eine anwaltliche Begründung kann besonders wichtig sein, wenn bereits Zweifel an der Therapiebereitschaft bestehen, die Tat nicht eindeutig als suchtbedingt eingeordnet wurde oder die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Haltung erkennen lässt.
§ 35 BtMG bei Ladung zum Strafantritt
Wer eine Ladung zum Strafantritt erhalten hat, sollte sofort handeln. Wird der Strafantritt ignoriert, kann dies erhebliche Folgen haben. Statt abzuwarten, sollte unverzüglich geprüft werden, ob ein Antrag nach § 35 BtMG, ein Vollstreckungsaufschub oder eine andere strafvollstreckungsrechtliche Maßnahme in Betracht kommt.
Gerade in dieser Situation ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. Oft müssen innerhalb kurzer Zeit Therapieplatz, Kostenzusage und rechtliche Begründung koordiniert werden. Eine unvollständige oder verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass die Strafe zunächst angetreten werden muss.
Therapieplatz und Kostenzusage
Ein zentraler Punkt bei § 35 BtMG ist der gesicherte Beginn der Behandlung. Die bloße Absicht, irgendwann eine Therapie zu machen, reicht nicht aus. In der Regel muss konkret feststehen, welche Einrichtung die Behandlung durchführt und wann die Aufnahme erfolgen kann.
Häufig ist außerdem eine Kostenzusage erforderlich. Je nach Fall kommen verschiedene Kostenträger in Betracht, etwa Rentenversicherung, Krankenkasse oder Sozialleistungsträger. Verzögerungen bei der Kostenzusage können den Antrag erschweren. Deshalb sollte die therapeutische und sozialrechtliche Vorbereitung möglichst frühzeitig beginnen.
Was passiert während der Therapie?
Wird die Vollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt, muss die Therapie ernsthaft begonnen und durchgeführt werden. Die verurteilte Person muss sich an die Vorgaben der Einrichtung halten und die Behandlung zuverlässig wahrnehmen.
Ein Therapieabbruch oder erhebliche Verstöße können dazu führen, dass die Zurückstellung widerrufen wird. Dann droht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Deshalb ist es wichtig, Probleme während der Therapie frühzeitig zu klären und nicht einfach abzubrechen.
Anrechnung der Therapie nach § 36 BtMG
Die erfolgreiche Durchführung einer Therapie kann sich auch auf die weitere Strafvollstreckung auswirken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zeit der Behandlung auf die Strafe angerechnet werden. Außerdem kann später eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht kommen.
Das macht die Therapie nach § 35 BtMG für viele Betroffene besonders bedeutsam. Sie bietet nicht nur die Möglichkeit, Haft zunächst zu vermeiden oder zu unterbrechen, sondern kann auch den Weg in eine stabile, straffreie Zukunft eröffnen.
Ablehnung des Antrags nach § 35 BtMG – was tun?
Wird ein Antrag auf Therapie statt Strafe abgelehnt, sollte die Entscheidung nicht vorschnell hingenommen werden. Häufig kommt es darauf an, ob die Vollstreckungsbehörde alle relevanten Umstände berücksichtigt hat, ob der Zusammenhang zwischen Sucht und Tat ausreichend dargelegt wurde und ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorlagen.
Unsere Kanzlei prüft für Sie:
ob die Ablehnung rechtlich angreifbar ist,
ob weitere Nachweise nachgereicht werden können,
ob die Therapiezusage oder Kostenzusage ergänzt werden sollte,
ob ein erneuter Antrag sinnvoll ist,
ob gerichtliche Entscheidungsmöglichkeiten bestehen,
welche Alternativen zur Strafvollstreckung geprüft werden können.
Gerade nach einer Ablehnung ist eine präzise rechtliche Prüfung wichtig, um weitere Chancen nicht zu verlieren.
Warum anwaltliche Hilfe bei § 35 BtMG sinnvoll ist
Die Therapie nach § 35 BtMG verbindet Strafrecht, Strafvollstreckung, Suchttherapie und praktische Organisation. Fehler bei der Antragstellung können dazu führen, dass wertvolle Zeit verloren geht oder der Antrag abgelehnt wird.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie insbesondere bei:
Prüfung der Voraussetzungen von § 35 BtMG,
Antrag auf Therapie statt Strafe,
Antrag nach Ladung zum Strafantritt,
Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht,
Abstimmung mit Therapieeinrichtung und Kostenträger,
Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise,
rechtlicher Begründung des Zusammenhangs zwischen Sucht und Tat,
Reaktion auf ablehnende Entscheidungen,
Beratung zu Anrechnung und Strafrestaussetzung.
Wir entwickeln eine individuelle Strategie, damit die Möglichkeit einer Therapie nach § 35 BtMG bestmöglich genutzt werden kann.
Wenn Sie oder ein Angehöriger wegen einer suchtbedingten Straftat verurteilt wurden, sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Therapie nach § 35 BtMG möglich ist. Besonders bei einer Ladung zum Strafantritt oder einer drohenden Freiheitsstrafe ist schnelles Handeln entscheidend.
Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf, wenn Sie einen Antrag auf Therapie statt Strafe, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung oder eine anwaltliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht wünschen. Wir beraten Sie diskret, zügig und mit Erfahrung im Strafrecht und Strafvollstreckungsrecht.
Häufige Fragen zur Therapie nach § 35 BtMG
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§ 35 BtMG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvollstreckung, damit eine betäubungsmittelabhängige verurteilte Person eine Therapie durchführen kann.
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Umgangssprachlich ja. Rechtlich wird die Strafe jedoch nicht aufgehoben, sondern die Vollstreckung wird zugunsten einer Therapie zurückgestellt.
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Die Therapie nach § 35 BtMG kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Freiheitsstrafe oder ein Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren betroffen ist, eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und die Tat aufgrund dieser Abhängigkeit begangen wurde.
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Ja. Der Beginn der Behandlung muss gesichert sein. In der Praxis ist daher regelmäßig eine konkrete Aufnahmezusage einer geeigneten Therapieeinrichtung erforderlich.
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Ein Therapieabbruch kann zum Widerruf der Zurückstellung führen. Dann kann die Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Bei Problemen sollte deshalb sofort rechtlicher Rat eingeholt werden.
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Ja, auch nach bereits begonnenem Strafvollzug kann unter bestimmten Voraussetzungen geprüft werden, ob eine Zurückstellung des Strafrestes zugunsten einer Therapie möglich ist.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Therapiezeit nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet werden. Außerdem kann später eine Strafrestaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen.
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Ja. Ein Anwalt für Strafrecht kann die Voraussetzungen prüfen, den Antrag vorbereiten, Unterlagen koordinieren und gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht begründen, warum die Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden sollte.
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