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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Rechtsanwälte Strafverteidiger

Anwalt für Geldwäsche: Verteidigung bei § 261 StGB


Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Anzeige wegen Geldwäsche erhalten? Jetzt richtig reagieren

Wird Ihnen Geldwäsche nach § 261 StGB vorgeworfen, sollten Sie schnell und besonnen handeln. Der Vorwurf der Geldwäsche ist ernst und kann erhebliche strafrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen haben. Betroffen sind nicht nur Unternehmer, Geschäftsführer oder Personen aus dem Finanzbereich. Auch Privatpersonen geraten häufig in den Fokus der Ermittlungsbehörden, etwa wenn das eigene Konto für fremde Überweisungen genutzt wurde.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche kann zu Kontosperrungen, Durchsuchungen, Vermögensarresten, Eintragungen im Führungszeugnis und einer empfindlichen Strafe führen. Gerade deshalb ist eine frühzeitige Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht entscheidend.

Wichtig: Machen Sie keine Aussage bei der Polizei, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen und den Tatvorwurf geprüft hat. Ein einziger unbedachter Satz kann die Verteidigung erheblich erschweren.

Was ist Geldwäsche nach § 261 StGB?

Geldwäsche bedeutet vereinfacht gesagt, dass Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen, verborgen, weitergeleitet, umgetauscht, verwahrt, verwendet oder in ihrer Herkunft verschleiert werden. Es geht also darum, kriminell erlangtes Geld oder andere Gegenstände in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen oder deren Herkunft zu verschleiern.

Nach § 261 StGB kann sich strafbar machen, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere:

  • verbirgt,

  • umtauscht,

  • überträgt,

  • ins Ausland verbringt,

  • sich oder einem Dritten verschafft,

  • verwahrt,

  • verwendet,

  • dessen Herkunft verschleiert,

  • dessen Auffinden oder Einziehung vereitelt.

Als Gegenstand kommen nicht nur Bargeld oder Kontoguthaben in Betracht. Auch Kryptowährungen, Fahrzeuge, Immobilien, Schmuck, Unternehmensanteile oder sonstige Vermögenswerte können Gegenstand einer Geldwäsche sein.

All-Crimes-Approach: Jede rechtswidrige Vortat kann ausreichen

Der Tatbestand der Geldwäsche wurde im Jahr 2021 erheblich erweitert. Seitdem gilt der sogenannte All-Crimes-Approach. Das bedeutet: Es muss nicht mehr zwingend eine besonders schwere Vortat vorliegen. Grundsätzlich kann jeder Vermögenswert, der aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Geldwäsche sein.

In der Praxis sind typische Vortaten unter anderem:

  • Betrug,

  • Computerbetrug,

  • Untreue,

  • Steuerhinterziehung,

  • Drogenstraftaten,

  • Diebstahl,

  • Unterschlagung,

  • Korruptionsdelikte,

  • Insolvenzstraftaten,

  • organisierte Kriminalität.

Gerade bei Betrugsdelikten im Internet geraten häufig Personen in ein Geldwäscheverfahren, die zunächst selbst auf eine Täuschung hereingefallen sind. Wer sein Konto zur Verfügung stellt und Geld weiterleitet, kann schnell als sogenannter Finanzagent oder „Money Mule“ eingestuft werden.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

Die Strafe bei Geldwäsche hängt stark vom Einzelfall ab. Beim Grundtatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In bestimmten Konstellationen sieht das Gesetz höhere Strafrahmen vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.

Die konkrete Strafe hängt unter anderem ab von:

  • Höhe des betroffenen Geldbetrags,

  • Art und Schwere der Vortat,

  • Anzahl der Transaktionen,

  • Rolle des Beschuldigten,

  • Vorsatz oder Leichtfertigkeit,

  • beruflicher Stellung,

  • Vorstrafen,

  • Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs,

  • möglicher Schadenswiedergutmachung,

  • Beweislage.

Neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe können weitere Folgen drohen, etwa Kontosperrungen, Einziehung von Vermögenswerten, berufliche Konsequenzen, Probleme mit Banken und erhebliche Reputationsschäden.

Vorladung wegen Geldwäsche erhalten: Was tun?

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Geldwäsche erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell reagieren. Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und zunächst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie sollten insbesondere vermeiden:

  • eine spontane Aussage bei der Polizei zu machen,

  • Erklärungen gegenüber der Bank abzugeben, ohne diese vorher prüfen zu lassen,

  • Chatverläufe, Kontoauszüge oder Unterlagen unüberlegt zu versenden,

  • Kontakt zu möglichen Hintermännern aufzunehmen,

  • Nachrichten oder Dateien zu löschen,

  • den Sachverhalt gegenüber Dritten ausführlich zu schildern.

Der richtige erste Schritt ist die Einschaltung eines Strafverteidigers. Dieser beantragt Akteneinsicht und prüft, worauf sich der Geldwäscheverdacht konkret stützt.

Akteneinsicht im Geldwäscheverfahren

Eine wirksame Verteidigung bei Geldwäsche beginnt mit der Akteneinsicht. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Strategie sinnvoll ist.

Die Ermittlungsakte enthält häufig:

  • Verdachtsmeldungen der Bank,

  • Kontoauszüge,

  • Überweisungsbelege,

  • Chatverläufe,

  • E-Mails,

  • polizeiliche Vermerke,

  • Angaben von Geschädigten,

  • Unterlagen zu möglichen Vortaten,

  • Auswertungen von Smartphones oder Computern,

  • Beschlüsse zu Kontopfändung oder Vermögensarrest,

  • Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokolle.

Gerade bei Geldwäscheverfahren ist es häufig entscheidend, die wirtschaftlichen Zusammenhänge verständlich darzustellen und entlastende Umstände frühzeitig herauszuarbeiten.

Typische Fälle von Geldwäsche

Geldwäsche kann in sehr unterschiedlichen Situationen eine Rolle spielen. Häufige Fallgruppen sind:

Geldwäsche durch Weiterleitung von Geld

Besonders häufig sind Fälle, in denen Geld auf ein Konto eingeht und anschließend an Dritte weitergeleitet wird. Oft geschieht dies ins Ausland oder über Zahlungsdienstleister. Die Ermittlungsbehörden gehen dann häufig davon aus, dass der Kontoinhaber zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, dass das Geld aus Straftaten stammt.

Konto für andere Personen zur Verfügung gestellt

Wer sein Konto für fremde Überweisungen zur Verfügung stellt, riskiert ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst behauptet, nur helfen zu wollen oder von einer legalen Tätigkeit ausgegangen zu sein.

Finanzagent oder Money Mule

Bei sogenannten Finanzagenten werden Personen über Online-Anzeigen, Messenger, Dating-Plattformen oder vermeintliche Jobangebote angeworben. Sie sollen Geld empfangen und weiterleiten. Häufig wird eine Provision versprochen. Tatsächlich stammen die Beträge oft aus Betrugsstraftaten, Phishing oder anderen Internetdelikten.

Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen

Auch Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder andere digitale Vermögenswerte können Gegenstand eines Geldwäschevorwurfs sein. Problematisch sind insbesondere Umtauschvorgänge, Wallet-Transfers, Kryptobörsen, P2P-Transaktionen und die Verschleierung von Zahlungswegen.

Geldwäsche im Wirtschaftsstrafrecht

Im geschäftlichen Bereich können komplexe Transaktionen schnell einen Verdacht auslösen. Betroffen sind etwa Immobiliengeschäfte, Treuhandmodelle, Beteiligungen, internationale Überweisungen, Bargeldgeschäfte oder Unternehmensstrukturen mit mehreren Gesellschaften.

Geldwäscheverdacht durch Bankmeldung

Banken und andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Verdachtsmomenten Meldungen abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann dazu führen, dass Konten gesperrt, Zahlungen verzögert und Ermittlungen eingeleitet werden. Nicht jede Verdachtsmeldung bedeutet jedoch, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt.

Geldwäsche im Internet: Wenn Beschuldigte selbst Opfer wurden

Viele Geldwäscheverfahren entstehen durch Internetbetrug. Betroffene werden über vermeintliche Jobangebote, Dating-Plattformen, Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke kontaktiert. Ihnen wird eine legale Tätigkeit, eine Provision oder eine persönliche Beziehung vorgespiegelt. Anschließend sollen sie Geld auf ihrem Konto empfangen und weiterüberweisen.

Typische Anwerbemethoden sind:

  • angebliche Tätigkeit als Zahlungsagent,

  • vermeintliche Arbeit im Finanzmanagement,

  • Online-Job mit hoher Provision,

  • romantische Täuschung über Dating-Portale,

  • angebliche Hilfe für eine Person im Ausland,

  • Weiterleitung von Geld über Bankkonto, PayPal oder Kryptowährungen.

Viele Beschuldigte verstehen erst spät, dass sie in ein kriminelles System eingebunden wurden. Trotzdem sehen Ermittlungsbehörden häufig einen Geldwäscheverdacht, weil zumindest Leichtfertigkeit im Raum stehen kann.

Für die Verteidigung ist dann entscheidend, ob der Beschuldigte die kriminelle Herkunft des Geldes kannte oder hätte erkennen müssen. Auch die persönliche Situation, die Kommunikation mit den Hintermännern, die Gestaltung des angeblichen Jobangebots und die konkrete Transaktionsabwicklung spielen eine wichtige Rolle.

Geldwäsche im Wirtschaftsstrafrecht

Im Wirtschaftsstrafrecht kann ein Geldwäschevorwurf besonders schwerwiegende Folgen haben. Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände, Selbstständige und Investoren können betroffen sein, wenn Transaktionen als verdächtig eingestuft werden.

Typische Konstellationen sind:

  • Immobiliengeschäfte,

  • Bargeldtransaktionen,

  • internationale Zahlungsströme,

  • Treuhandkonstruktionen,

  • Beteiligungsmodelle,

  • Aktien- oder Kapitalmarktgeschäfte,

  • Firmengeflechte,

  • Zahlungen über Auslandsgesellschaften,

  • ungewöhnliche Vertragsstrukturen.

Nicht jede komplexe Transaktion ist Geldwäsche. Gerade im Unternehmensbereich gibt es viele legale Gestaltungen, die für Außenstehende erklärungsbedürftig wirken. Eine gute Verteidigung muss diese Zusammenhänge nachvollziehbar aufbereiten und gegenüber Staatsanwaltschaft, Gericht oder Bank überzeugend darstellen.

Kontosperrung wegen Geldwäscheverdacht

Eine Kontosperrung wegen Geldwäscheverdacht ist für Betroffene oft besonders belastend. Plötzlich können keine Zahlungen mehr ausgeführt werden, laufende Kosten bleiben offen und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit ist eingeschränkt.

Betroffen sein können:

  • Privatkonten,

  • Geschäftskonten,

  • PayPal-Konten,

  • Konten bei Zahlungsdienstleistern,

  • Krypto-Wallets,

  • Unternehmensvermögen.

In solchen Fällen ist schnelles Handeln erforderlich. Es muss geprüft werden, ob die Sperrung auf einer Bankentscheidung, einer Verdachtsmeldung, einem staatsanwaltschaftlichen Zugriff, einer Beschlagnahme oder einem Vermögensarrest beruht. Je nach Grundlage kommen unterschiedliche rechtliche Schritte in Betracht.

Vermögensarrest und Einziehung bei Geldwäsche

Neben der eigentlichen Strafe drohen bei Geldwäsche häufig Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Dazu gehören Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Kontopfändungen, Vermögensarrest und Einziehung.

Ziel der Ermittlungsbehörden ist es, Vermögenswerte zu sichern, die angeblich aus Straftaten stammen oder deren Einziehung später möglich sein soll. Für Beschuldigte kann das massive wirtschaftliche Folgen haben.

Die Verteidigung prüft insbesondere:

  • ob die Voraussetzungen des Vermögensarrests vorliegen,

  • ob der gesicherte Betrag korrekt berechnet wurde,

  • ob die Vermögenswerte tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat stammen,

  • ob der Beschuldigte gutgläubig war,

  • ob Rechte Dritter betroffen sind,

  • ob eine Aufhebung oder Beschränkung der Maßnahme möglich ist.

Gerade bei Unternehmen kann ein Vermögensarrest existenzbedrohend sein. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob gerichtliche Rechtsmittel oder Anträge auf Freigabe möglich sind.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche

Die Verteidigung bei Geldwäsche hängt stark davon ab, ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder Unkenntnis im Raum stehen. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft insbesondere:

  • Stammt das Geld tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat?

  • Ist die Vortat nachweisbar?

  • Kannte der Beschuldigte die Herkunft des Geldes?

  • Gab es erkennbare Warnsignale?

  • War der Beschuldigte selbst Opfer eines Betrugs?

  • Wurde das Konto bewusst zur Verfügung gestellt?

  • Wurde eine Herkunft verschleiert?

  • Liegt überhaupt eine taugliche Tathandlung vor?

  • Wurden Vermögenswerte rechtmäßig erworben?

  • Sind Kontosperrung oder Vermögensarrest angreifbar?

  • Kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?

In vielen Fällen kann eine sorgfältig begründete Stellungnahme dazu führen, dass der Tatverdacht abgeschwächt oder das Verfahren eingestellt wird.

Einstellung des Geldwäscheverfahrens

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche endet mit einer Anklage oder Verurteilung. Gerade wenn der Beschuldigte selbst getäuscht wurde, die Herkunft des Geldes nicht kannte oder die Beweislage schwach ist, kann eine Einstellung des Verfahrens möglich sein.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts,

  • Einstellung wegen geringer Schuld,

  • Einstellung gegen Auflagen,

  • Beschränkung des Verfahrens,

  • Aufhebung oder Reduzierung von Sicherungsmaßnahmen.

Ob eine Einstellung realistisch ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend sind Aktenlage, Transaktionshöhe, Kommunikation mit Dritten, persönliche Kenntnisse des Beschuldigten und mögliche Warnsignale.

Häufige Fragen (FAQ) zur Geldwäsche

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