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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Rechtsanwälte Strafverteidiger
Anwalt für Raub und Erpressung – Strafverteidigung bei schweren Vorwürfen
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Der Vorwurf von Raub, Erpressung oder räuberischer Erpressung gehört zu den schwerwiegendsten Bereichen des Strafrechts. Bereits der einfache Raub nach § 249 StGB ist ein Verbrechen und kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden. Noch gravierender sind die Folgen, wenn der Vorwurf eines schweren Raubes, eines räuberischen Diebstahls, einer räuberischen Erpressung oder eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Raum steht.
Wer eine Vorladung von der Polizei, eine Anklage oder einen Haftbefehl wegen Raub oder Erpressung erhält, sollte keine Aussage machen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Gerade bei Raub- und Erpressungsdelikten können frühe Fehler im Ermittlungsverfahren die Verteidigung erheblich erschweren.
Raub nach § 249 StGB – was bedeutet der Vorwurf?
Ein Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wird. Der entscheidende Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass beim Raub Gewalt oder eine qualifizierte Drohung eingesetzt wird.
Typische Beispiele für einen Raub sind Überfälle auf Geschäfte, Tankstellen oder Privatpersonen. Aber auch vermeintlich weniger schwere Situationen können strafrechtlich als Raub bewertet werden, etwa wenn einem Opfer unter Androhung von Schlägen ein Smartphone, Bargeld oder eine Uhr abgenommen wird.
Für Beschuldigte ist wichtig: Nicht jede Wegnahme ist automatisch ein Raub. Ob tatsächlich Gewalt, eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und eine Zueignungsabsicht vorliegen, muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Erpressung nach § 253 StGB – Vermögensvorteil durch Druck
Bei einer Erpressung wird eine Person durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Dadurch muss dem Opfer oder einer anderen Person ein Vermögensnachteil entstehen. Gleichzeitig muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Erpressung kann viele Formen haben. Klassische Fälle sind Schutzgeldforderungen, Lösegeldforderungen oder Drohungen mit der Veröffentlichung belastender Informationen. Auch im digitalen Bereich spielen Erpressungsvorwürfe eine große Rolle, etwa bei Sextortion, Cyber-Erpressung, Ransomware oder der Androhung, private Daten oder Bilder zu veröffentlichen.
Die einfache Erpressung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, drohen deutlich höhere Strafen.
Räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB
Die räuberische Erpressung ist eine besonders schwere Form der Erpressung. Sie liegt vor, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Damit nähert sich die räuberische Erpressung dem Raub stark an.
Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist in der Praxis häufig schwierig. Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg. Bei der räuberischen Erpressung gibt das Opfer den Vermögenswert unter dem Druck der Drohung oder Gewalt selbst heraus.
Beispiel: Wird eine Person mit Schlägen bedroht und gibt daraufhin ihr Mobiltelefon heraus, kann eine räuberische Erpressung vorliegen. Reißt der Täter dem Opfer das Mobiltelefon dagegen gewaltsam aus der Hand, kommt ein Raub in Betracht.
Diese Unterscheidung ist für die Strafverteidigung wichtig, weil bereits kleine Details im Tatablauf entscheidend sein können.
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB
Ein räuberischer Diebstahl beginnt zunächst als Diebstahl. Der Täter hat die Sache bereits weggenommen und setzt anschließend Gewalt oder Drohungen ein, um im Besitz der Beute zu bleiben.
Ein häufiger Fall ist der Ladendiebstahl, bei dem der Täter nach der Wegnahme vom Ladendetektiv gestellt wird und sich dann mit Gewalt losreißt, schlägt oder droht. Aus einem zunächst einfachen Diebstahl kann dadurch ein Verbrechen mit erheblicher Strafandrohung werden.
Auch hier kommt es auf die genaue zeitliche Abfolge an: War der Diebstahl bereits vollendet? Diente die Gewalt tatsächlich der Beutesicherung? Gab es überhaupt eine Gewaltanwendung oder nur eine hektische Fluchtbewegung? Diese Fragen können für die Verteidigung entscheidend sein.
Schwerer Raub und besonders schwerer Raub nach § 250 StGB
Der Vorwurf wird besonders ernst, wenn ein schwerer Raub oder besonders schwerer Raub angenommen wird. Ein schwerer Raub kann beispielsweise vorliegen, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder wenn die Tat als Mitglied einer Bande begangen wird.
Dabei muss eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht zwingend tatsächlich eingesetzt worden sein. Schon das Beisichführen kann den Strafrahmen erheblich erhöhen. Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet, kann ein besonders schwerer Raub vorliegen.
Gerade bei § 250 StGB bestehen häufig Verteidigungsansätze. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob ein Gegenstand tatsächlich als gefährliches Werkzeug einzuordnen ist, ob er bewusst mitgeführt wurde, ob ein Verwendungswille bestand und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Qualifikation wirklich erfüllt sind.
Raub mit Todesfolge und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Besonders hohe Strafrahmen drohen bei einem Raub mit Todesfolge oder bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer. Ein Raub mit Todesfolge kommt in Betracht, wenn das Opfer infolge der Tat stirbt. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Tod beabsichtigt war; auch eine leichtfertige Verursachung kann ausreichen.
Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer kann vorliegen, wenn die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden, um einen Raub, eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl zu begehen. Auch hier drohen im Falle einer Verurteilung empfindliche Freiheitsstrafen.
Welche Strafe droht bei Raub und Erpressung?
Die zu erwartende Strafe hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem der genaue Tatvorwurf, die Beweislage, mögliche Vorstrafen, die Rolle des Beschuldigten, der Schaden, die Art der Gewaltanwendung und die Frage, ob Qualifikationen wie Waffen, gefährliche Werkzeuge oder bandenmäßiges Handeln im Raum stehen.
Bei Raub und räuberischer Erpressung handelt es sich regelmäßig um Verbrechenstatbestände. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Bei schwerem Raub beträgt die Mindeststrafe regelmäßig drei Jahre, bei besonders schwerem Raub sogar fünf Jahre. Eine Bewährungsstrafe ist dann nur noch unter engen Voraussetzungen oder gar nicht mehr möglich.
Bei der einfachen Erpressung reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. Sobald jedoch Gewalt gegen Personen, Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder besonders schwere Umstände hinzukommen, verschärft sich die Situation erheblich.
Warum Sie bei einer Vorladung keine Aussage machen sollten
Viele Beschuldigte möchten den Vorwurf sofort erklären oder „richtigstellen“. Davon ist dringend abzuraten. Gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte ohne vorherige Akteneinsicht keine Aussage gemacht werden.
Eine vorschnelle Einlassung kann spätere Verteidigungsmöglichkeiten zerstören. Häufig ist zu Beginn des Verfahrens unklar, welche Beweise tatsächlich vorliegen, welche Aussagen Zeugen gemacht haben und wie die Ermittlungsbehörden den Tatablauf bewerten.
Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und anschließend eine Verteidigungsstrategie entwickeln. In manchen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen. In anderen Fällen kann es darum gehen, einzelne Tatbestandsmerkmale oder Qualifikationen anzugreifen und dadurch den Strafrahmen deutlich zu reduzieren.
Bei Raubdelikten liegt häufig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter einen Pflichtverteidiger benötigt. Anders als oft angenommen, hängt die Pflichtverteidigung nicht davon ab, ob der Beschuldigte finanziell bedürftig ist. Maßgeblich ist vielmehr die Schwere des Vorwurfs oder die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Verfahrens.
Wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie einen Pflichtverteidiger benennen sollen, sollten Sie diese Möglichkeit aktiv nutzen. Überlassen Sie die Auswahl nicht dem Gericht, sondern wenden Sie sich frühzeitig an einen Strafverteidiger, der mit Raub, Erpressung und anderen schweren Strafverfahren vertraut ist.
Haben Sie oder Ihr Angehöriger bereits einen Pflichtverteidiger, mit dem Sie aber unzufrieden sind. So kann der Pflichtverteidiger innerhalb einer Frist von 3-Wochen nach der Bestellung des Gerichts gewechselt werden. Verlieren Sie also keine Zeit.
Verteidigung bei Raub und Erpressung – mögliche Ansatzpunkte
Eine wirksame Strafverteidigung bei Raub und Erpressung beginnt mit einer genauen Analyse der Ermittlungsakte. Dabei können unter anderem folgende Fragen entscheidend sein:
Liegt überhaupt eine Wegnahme oder Vermögensverfügung vor? Wurde tatsächlich Gewalt angewendet oder nur behauptet? War die Drohung konkret genug? Bestand eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben? Gibt es belastbare Zeugenaussagen? Sind Videoaufnahmen eindeutig? Kann die Täterschaft sicher nachgewiesen werden? Handelt es sich wirklich um ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe? Kommt statt eines schweren Raubes nur ein weniger schwerer Tatvorwurf in Betracht?
Gerade bei Raub- und Erpressungsdelikten entscheidet die juristische Einordnung oft über Jahre Freiheitsstrafe. Deshalb sollte die Verteidigung nicht erst in der Hauptverhandlung beginnen, sondern bereits im Ermittlungsverfahren.
Häufige Fragen (FAQ) bei Raub und Erpressung
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Ein Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wird. Bei einer Erpressung wird das Opfer dagegen durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht, selbst etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, wodurch ein Vermögensnachteil entsteht. Vereinfacht gesagt: Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg, bei der Erpressung gibt das Opfer unter Druck etwas heraus oder verhält sich vermögensschädigend.
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Raub ist ein Verbrechen und wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In schweren Fällen, etwa wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, kann die Mindeststrafe deutlich höher liegen. Bei besonders schwerem Raub drohen regelmäßig Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren. Die konkrete Strafe hängt immer vom Einzelfall, der Beweislage, möglichen Vorstrafen und der genauen Tatbeteiligung ab.
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Die einfache Erpressung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Wird die Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder mit Drohung gegen Leib oder Leben begangen, kann eine räuberische Erpressung vorliegen, die deutlich härter bestraft wird.
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Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Sie ist strafrechtlich besonders schwerwiegend und wird ähnlich wie Raub behandelt. Häufig geht es um Fälle, in denen das Opfer unter massiver Drohung Bargeld, Wertgegenstände oder andere Vermögenswerte herausgibt.
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Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Raub, Erpressung oder räuberischer Erpressung erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Aussage machen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zur Sache auszusagen. Kontaktieren Sie zuerst einen Strafverteidiger. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und anschließend entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
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Bei Raub, räuberischer Erpressung und anderen schweren Raubdelikten liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das bedeutet, dass ein Verteidiger erforderlich ist. Ein Pflichtverteidiger wird nicht wegen fehlender finanzieller Mittel beigeordnet, sondern wegen der Schwere des Tatvorwurfs. Beschuldigte sollten daher frühzeitig selbst einen spezialisierten Strafverteidiger auswählen und die Entscheidung nicht dem Gericht überlassen.
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