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Strafverteidiger für Offenen Vollzug in Bonn
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Strafverteidigung
Bonn
Offener Vollzug in Strafsachen – Hilfe bei Antrag und Verlegung
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Unsere Leistung als Strafverteidiger
▪ Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug
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▪ Sammlung der Unterlagen
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▪ Bewertung des bisherigen Vollzugsverhaltens
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▪ Ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Offene Vollzug kann für verurteilte Personen eine wichtige Möglichkeit sein, eine Freiheitsstrafe unter weniger einschneidenden Bedingungen zu verbüßen. Anders als im geschlossenen Vollzug bestehen im offenen Vollzug geringere Sicherungsmaßnahmen. Dadurch können Arbeit, Ausbildung, familiäre Bindungen und die Vorbereitung auf ein straffreies Leben nach der Haft besser berücksichtigt werden.
Wer in den offenen Vollzug aufgenommen oder aus dem geschlossenen Vollzug dorthin verlegt werden möchte, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei prüft die Voraussetzungen, bereitet den Antrag vor und setzt sich gegenüber der Justizvollzugsanstalt und den zuständigen Behörden für Ihre Interessen ein.
Was bedeutet Offener Vollzug?
Der Offene Vollzug ist eine besondere Form des Strafvollzugs. Gefangene werden dabei in einer Justizvollzugsanstalt oder Abteilung untergebracht, die keine oder nur verminderte Sicherungen gegen Entweichungen vorsieht. Der Alltag ist häufig stärker auf Selbstverantwortung, Arbeit, soziale Eingliederung und Entlassungsvorbereitung ausgerichtet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Gefangene die Anstalt jederzeit frei verlassen dürfen. Auch im Offenen Vollzug gelten Regeln, Kontrollen, Weisungen und feste Abläufe. In der Regel erfolgt morgens ein Verlassender Anstalt auf die Arbeit und abends die Rückkehr.
Verstöße können dazu führen, dass ein “Abschuss” aus dem Offenen Vollzug und eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug erfolgt.
Der Vorteil des Offenen Vollzuges liegt klar darin, dass die JVA zweckgebunden verlassen werden darf. Auch können nach entsprechender Bewährung Wochenendbeurlaubungen erfolgen.
Bereits bei Strafantritt kann die Ladung in den offenen Vollzug erfolgen. Jedoch kann der offene Vollzug auch aus dem geschlossenen Vollzug heraus beantragt werden.
Voraussetzungen für den Offenen Vollzug
Ob eine Unterbringung im offenen Vollzug möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist insbesondere, ob die verurteilte Person den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt.
Wichtige Kriterien sind unter anderem:
keine konkrete Fluchtgefahr,
keine erkennbare Missbrauchsgefahr,
stabile persönliche und soziale Verhältnisse,
Bereitschaft zur Mitwirkung am Vollzugsziel,
bestehendes berufliches Verhältnis,
zuverlässiges Verhalten im bisherigen Verfahren oder Vollzug,
keine aktuellen Anhaltspunkte für neue Straftaten,
nachvollziehbare Entlassungs- und Zukunftsplanung.
Wie kommt man in den Offenen Vollzug?
Nach § 12 StVollzG NRW sollen Gefangene in einer Anstalt oder einer Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn dies verantwortet werden kann, sie namentlich den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen.
Die direkte Ladung in den Offenen Vollzug bei Antritt einer Haftstrafe erfolgt in der Regel, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Strafantritts auf freiem Fuß befindet.
Die offene Gefängnisanstalt prüft dann allerdings nach einrücken in die JVA, ob wirklich verantwortet werden kann, die Strafe im Offenen Vollzug zu vollziehen. Dabei werden die Persönlichkeit, das Vorleben, mögliche Suchtproblematiken, die Straftat, Vorstrafen, das Verhalten nach der Verurteilung, die berufliche Situation und die aktuelle Lebenssituation berücksichtigt.
Wird diese Eignungsprüfung positiv abgeschlossen, verbleibt man im Offenen Vollzug.
Es gilt mithin bereits vorher, den Strafantritt im Offenen Vollzug gründlich vorzubereiten. Wir kennen die Kriterien für den Offenen Vollzug und was hierfür bereits zu Beginn vorhanden sein sollte.
Verlegung aus dem geschlossenen in den Offenen Vollzug
Beginnt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug, so kann man später in den Offenen Vollzug verlegt werden.
Auch diesbezüglich ist eine gründliche Vorbereitung meist der Schlüssel zum Erfolg. Denn die Zeit im geschlossenen Vollzug sollte genutzt werden, um die bis dahin mitunter vorhandenen Defizite, die eine Unterbringung im Offenen Vollzug gehindert haben, zu revidieren.
Dies geschieht etwa durch erfolgreiche Tataufarbeitung, die Teilnahme an Sozialgruppen, wie der “Suchtgruppe”, Arbeit innerhalb der JVA und beanstandungsfreiem Vollzugverhalten. Auf diese Weise kann sich der Gefangene für den Offenen Vollzug empfehlen.
Ein Weg vom geschlossenen in den Offenen Vollzug zu gelangen, ist einen Antrag auf Verlegung in eine Anstalt des Offenen Vollzuges zu stellen.
Wie ersichtlich wird, sollte also auch bereits zu Beginn des geschlossenen Vollzuges optimale Betreuung geleistet werden, um spätere Ziele, wie die Verlegung in den Offenen Vollzug, zu erreichen.
Wir wissen, was für einen Verlegungsantrag in den Offenen Vollzug mitgebracht werden sollte.
Warum anwaltliche Hilfe beim Offenen Vollzug sinnvoll ist
Der offene Vollzug ist für Betroffene und Angehörige oft von großer Bedeutung. Es geht nicht nur um die Art der Unterbringung, sondern auch um Arbeit, Familie, Wohnung, Zukunftsperspektive und soziale Wiedereingliederung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie insbesondere bei:
Prüfung der Voraussetzungen für den offenen Vollzug,
Antrag auf Aufnahme in den offenen Vollzug,
Antrag auf Verlegung aus dem geschlossenen Vollzug,
Vorbereitung geeigneter Nachweise,
Kommunikation mit JVA und Vollstreckungsbehörde,
Reaktion auf ablehnende Entscheidungen,
Fragen zu Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitung.
Wir entwickeln eine individuelle Strategie und stellen die Umstände heraus, die für Zuverlässigkeit, Stabilität und eine positive Prognose sprechen.
Wenn Sie oder ein Angehöriger eine Freiheitsstrafe antreten müssen oder bereits in Haft sind, sollte frühzeitig geprüft werden, ob der offene Vollzug möglich ist. Je besser der Antrag vorbereitet ist, desto eher können die entscheidenden Argumente berücksichtigt werden.
Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf, wenn Sie einen Antrag auf offenen Vollzug stellen möchten, eine Verlegung in den offenen Vollzug erreichen wollen oder eine ablehnende Entscheidung erhalten haben. Wir beraten Sie diskret, zügig und mit dem notwendigen strafrechtlichen Blick für die Praxis des Strafvollzugs.
Häufige Fragen (FAQ) zum offenen Vollzug
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Der offene Vollzug ist eine Form des Strafvollzugs mit geringeren Sicherungsmaßnahmen. Er dient insbesondere der sozialen Eingliederung und der Vorbereitung auf ein straffreies Leben nach der Haft.
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Ob eine Unterbringung im offenen Vollzug möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die verurteilte Person geeignet erscheint und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht.
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In bestimmten Fällen ist eine direkte Aufnahme in den offenen Vollzug möglich. Das sollte frühzeitig vor dem Strafantritt geprüft und gut begründet beantragt werden.
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Ja. Eine Verlegung kann in Betracht kommen, wenn sich die verurteilte Person im Vollzug bewährt, keine Sicherheitsbedenken bestehen und eine positive Entwicklung erkennbar ist.
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Verstöße gegen Regeln, Weisungen oder Rückkehrzeiten können schwerwiegende Folgen haben. In Betracht kommt insbesondere eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug.
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Ja. Ein Anwalt für Strafrecht kann die Voraussetzungen prüfen, den Antrag begründen, Nachweise zusammenstellen und gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen.
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