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Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Rechtsanwälte Strafverteidiger
Freiheitsstrafe
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Eine Freiheitsstrafe in Strafsachen gehört zu den schwersten Folgen eines Strafverfahrens. Wer mit einer Freiheitsstrafe oder Haftstrafe rechnen muss, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn bereits im Ermittlungsverfahren und spätestens vor Gericht können wichtige Weichen gestellt werden: für eine Einstellung des Verfahrens, eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder eine möglichst milde Sanktion.
Unsere Kanzlei unterstützt Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte in allen Phasen des Strafverfahrens. Wir prüfen die Beweislage, entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie und setzen uns konsequent dafür ein, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden oder deren Folgen so gering wie möglich zu halten.
Ist bereits eine rechtskräftige Freiheitsstrafe vorhanden, unterstützen wir Sie in der Strafvollstreckung.
Was ist eine Freiheitsstrafe?
Die Freiheitsstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion, bei der die verurteilte Person ihre persönliche Freiheit verliert. Sie kann als zeitige Freiheitsstrafe oder in besonders schweren Fällen als lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Im allgemeinen Strafrecht beträgt die zeitige Freiheitsstrafe mindestens einen Monat und höchstens fünfzehn Jahre.
Ob eine Freiheitsstrafe verhängt wird, hängt vom konkreten Tatvorwurf, der Schwere der Schuld, möglichen Vorstrafen, dem Verhalten nach der Tat und vielen weiteren Umständen ab. Gerade deshalb ist eine sorgfältige Strafverteidigung entscheidend.
Wann droht eine Freiheitsstrafe?
Eine Freiheitsstrafe kann bei vielen Straftaten drohen, insbesondere bei schwereren Delikten oder bei einschlägigen Vorstrafen. Häufig geht es um Vorwürfe wie:
Körperverletzung,
Diebstahl oder besonders schwerer Diebstahl,
Betrug,
Raub oder räuberische Erpressung,
Betäubungsmitteldelikte,
Sexualstraftaten,
Verkehrsdelikte mit schweren Folgen,
Wiederholungstaten oder Bewährungsversagen.
Aber auch bei scheinbar weniger schweren Vorwürfen kann eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen, wenn bereits Vorstrafen bestehen oder das Gericht eine Geldstrafe nicht mehr für ausreichend hält.
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – worauf kommt es an?
Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Freiheitsstrafe. In vielen Fällen kommt auch eine Geldstrafe, eine Einstellung des Verfahrens oder eine andere Verfahrenslösung in Betracht. Entscheidend sind unter anderem:
die Stärke der Beweislage,
die rechtliche Bewertung der Tat,
mögliche Verteidigungsansätze,
das Vorliegen von Vorstrafen,
eine Schadenswiedergutmachung,
ein Geständnis oder Teilgeständnis,
die persönliche und berufliche Situation des Beschuldigten,
die Frage, ob eine positive Sozialprognose besteht.
Eine erfahrene Strafverteidigung kann hier erheblichen Einfluss haben. Ziel ist es, alle entlastenden Umstände herauszuarbeiten und dem Gericht eine tragfähige Alternative zur Freiheitsstrafe aufzuzeigen.
Freiheitsstrafe auf Bewährung
Eine Freiheitsstrafe bedeutet nicht automatisch, dass die verurteilte Person tatsächlich in Haft muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen.
Eine Bewährungsstrafe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht erwartet, dass die verurteilte Person künftig keine Straftaten mehr begeht. Dabei spielen die Persönlichkeit, das Vorleben, die Lebensumstände, das Verhalten nach der Tat und mögliche Bemühungen um Wiedergutmachung eine wichtige Rolle.
Für die Verteidigung ist es daher besonders wichtig, dem Gericht frühzeitig eine positive Entwicklung und stabile Lebensverhältnisse darzulegen. Dazu können etwa Arbeitsnachweise, Therapienachweise, Schuldenregulierung, Entschuldigungsschreiben oder Nachweise über Schadenswiedergutmachung gehören.
Kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
Kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sollen nur ausnahmsweise verhängt werden. Das Gericht muss besonders begründen, warum eine Freiheitsstrafe trotz ihrer kurzen Dauer erforderlich ist. Gerade in diesem Bereich bestehen häufig gute Verteidigungsansätze, um statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe oder eine andere Lösung zu erreichen.
Wer mit einer kurzen Freiheitsstrafe rechnet, sollte daher nicht abwarten, sondern frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und welche Argumente gegen eine Haftstrafe sprechen.
Verteidigung gegen eine Freiheitsstrafe
Bei drohender Freiheitsstrafe kommt es auf eine durchdachte und frühzeitige Verteidigung an. Unsere Kanzlei prüft insbesondere:
ob der Tatvorwurf überhaupt beweisbar ist,
ob Verfahrensfehler vorliegen,
ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist,
ob eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe erreicht werden kann,
ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommt,
welche persönlichen Umstände strafmildernd vorgetragen werden können,
ob Rechtsmittel gegen ein Urteil sinnvoll sind.
Jeder Fall ist anders. Deshalb entwickeln wir keine Standardlösung, sondern eine Verteidigungsstrategie, die auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten ist.
Nach der Verurteilung: Was tun bei Freiheitsstrafe?
Auch nach einer Verurteilung ist nicht immer alles verloren. Je nach Verfahrensstand können Rechtsmittel wie Berufung oder Revision geprüft werden. Außerdem können im Bereich der Strafvollstreckung weitere Fragen relevant werden, etwa:
Ladung zum Strafantritt,
Vollstreckungsaufschub,
Haftfähigkeit,
Strafantritt und Strafvollzug,
vorzeitige Entlassung,
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
Wer eine Freiheitsstrafe erhalten hat, sollte daher schnell anwaltlichen Rat einholen. Gerade kurze Fristen können entscheidend sein.
Anwalt für Strafrecht bei drohender Freiheitsstrafe
Eine drohende Freiheitsstrafe ist für Betroffene und Angehörige eine enorme Belastung. Neben der rechtlichen Unsicherheit stehen oft Familie, Beruf, Aufenthalt, finanzielle Existenz und persönliche Zukunft auf dem Spiel.
Unsere Kanzlei steht Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Diskretion und klarer strafrechtlicher Strategie zur Seite. Wir vertreten Sie im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung, im Berufungsverfahren, in der Revision und in Fragen der Strafvollstreckung.
Wenn Ihnen eine Freiheitsstrafe droht oder Sie bereits eine Anklage, einen Strafbefehl, eine Ladung zur Hauptverhandlung oder ein Urteil erhalten haben, nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf. Je eher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten.
Häufige Fragen zur Freiheitsstrafe
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Eine Freiheitsstrafe ist eine Strafe, bei der die verurteilte Person ihre Freiheit verliert und die Strafe grundsätzlich in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
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Eine Freiheitsstrafe kann drohen, wenn das Gesetz sie für die jeweilige Straftat vorsieht und das Gericht eine Geldstrafe nicht für ausreichend hält. Besonders relevant sind die Schwere der Tat, Vorstrafen und die persönliche Prognose.
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In vielen Fällen gibt es Verteidigungsansätze, um eine Freiheitsstrafe zu vermeiden. Möglich sind je nach Fall eine Einstellung, ein Freispruch, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.
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Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Gericht eine positive Prognose stellt. Entscheidend ist, ob zu erwarten ist, dass künftig keine weiteren Straftaten begangen werden.
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Bei einer Ladung zum Strafantritt sollte sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden. Je nach Fall können Rechtsmittel, ein Vollstreckungsaufschub oder andere strafvollstreckungsrechtliche Maßnahmen zu prüfen sein.
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