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Freiheitsstrafe

Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE

Strafverteidigung

Bonn

Freiheitsstrafe und Strafhaft - Hilfe im Vollzug

Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE


Unsere Leistung als Strafverteidiger

Prüfung und Berechnung der Vollzugszeitpunkte

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Aktive Unterstützung in der Vollzugsplanung

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Anträge Verlegung Offener Vollzug

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Anträge Reststrafenaussetzung

Was ist eine Freiheitsstrafe?

Die Freiheitsstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion, bei der die verurteilte Person ihre persönliche Freiheit verliert. Sie kann als zeitige Freiheitsstrafe oder in besonders schweren Fällen als lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Im allgemeinen Strafrecht beträgt die zeitige Freiheitsstrafe mindestens einen Monat und höchstens fünfzehn Jahre.

Freiheitsstrafe auf Bewährung

Eine Freiheitsstrafe bedeutet nicht automatisch, dass die verurteilte Person tatsächlich in Haft muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen.

Eine Bewährungsstrafe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht erwartet, dass die verurteilte Person künftig keine Straftaten mehr begeht. Dabei spielen die Persönlichkeit, das Vorleben, die Lebensumstände, das Verhalten nach der Tat und mögliche Bemühungen um Wiedergutmachung eine wichtige Rolle.

Wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, werden dem Verurteilten Bewährungsauflagen gemacht, die er für eine bestimmte Zeitspanne, die Bewährungszeit, zu befolgen hat. Tut er dies nicht, droht der Vollzug der Freiheitsstrafe im Gefängnis, also im geschlossenen Vollzug. Bewährungsuaflagen sind, sich im Bewährungszeitraum straffrei zu führen oder etwa, den Kontakt zu einem Bewährungshelfer zu halten oder Wiedergutmachung zu leisten.

Kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten

Kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sollen nur ausnahmsweise verhängt werden. Eine kurze Freiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn besondere Umstände bei der Tat oder der Person des Täters sie unerlässlich machen, etwa zur Verteidigung der Rechtsordnung oder wenn eine Einwirkung auf den Täter anders nicht möglich ist.

Zeitige Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug

Eine zeitige Freiheitsstrafe, also Verbüßung der Strafe im Gefängnis, beträgt mindestens einen Monat und höchstens 15 Jahre. Die Strafe wird im geschlossenen Vollzug verbüßt, dort ist der Gefangene in einer gesicherten Justizvollzugsanstalt untergebracht und kann die Anstalt grundsätzlich nicht verlassen.

Ziel des dortigen Strafvollzugs ist neben der sicheren Unterbringung insbesondere die Resozialisierung und die Vorbereitung auf ein straffreies Leben nach der Entlassung. Hierzu können Arbeit und berufliche Qualifizierung, schulische Maßnahmen, Suchtberatung, sozialpädagogische Betreuung sowie Einzel- oder Gruppentherapien gehören. Der Vollzugsplan wird im Laufe der Haft überprüft und an die Entwicklung des Gefangenen angepasst.

Der Haftalltag im geschlossenen Vollzug folgt einem festen Tagesablauf. Dazu gehören regelmäßig Aufschluss und Einschluss, Arbeit oder Ausbildung, Mahlzeiten, Hofgang und Sport sowie begrenzte Freizeit- und Gemeinschaftsangebote. Auch Besuche, Telefonate und schriftliche Kontakte nach außen sind möglich, unterliegen jedoch den jeweiligen, meist strengen, Regeln der Justizvollzugsanstalt.

Mit zunehmender Haftdauer können – bei entsprechender Eignung – Vollzugslockerungen, eine Verlegung in den offenen Vollzug oder Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung in Betracht kommen.

Wir unterstützen Sie oder Ihren Angehörigen in der Strafvollstreckung.

Nach der Verurteilung: Was tun bei Freiheitsstrafe?

Auch nach einer Verurteilung ist nicht immer alles verloren. Je nach Verfahrensstand können Rechtsmittel wie Berufung oder Revision geprüft werden. Außerdem können im Bereich der Strafvollstreckung weitere Fragen relevant werden, etwa:

Häufige Fragen (FAQ) zur Freiheitsstrafe

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