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NOTFALL 0178 33 14 323
Anwalt für Strafvollstreckung in Bonn
Strafvollstreckung - Verteidigung nach Rechtskraft des Urteils
Dr. THIÉE | SCHWINDT | THIÉE
Unsere Leistung als Strafverteidiger
Verteidigung im Ermittlungsverfahren
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Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung
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Führung der Rechtsmittel in der Berufung und Revision
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Betreuung in der Strafvollstreckung
Unsere Leistung als Strafverteidiger
▪ Prüfung der Vollzugssituation
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▪ Anträge zur Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG
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▪ Ggf. Anträge auf offenen Vollzug, Verlegung & Reststrafenaussetzung
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▪ Teilnahme an Anhörungen vor dem Vollstreckungsgericht
Mit der Rechtskraft der Verurteilung endet die Verteidigung nicht.
Nun gilt es die Strafvollstreckung zu betreuen, um einen zielführenden Vollzug zu erreichen und die Freiheit möglichst schnell wiederzuerlangen.
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Sobald eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, beginnt die Vollstreckung der ausgesprochenen Sanktion.
Eine Geldstrafe sollte bezahlt werden. Bei einer Bewährungsstrafe sind die Bewährungsauflagen zu erfüllen.
Bei einer Verhängung einer Freiheitsstrafe sind die vollzugsgestaltenden Möglichkeiten zu prüfen.
Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe
Bei einer Freiheitsstrafe erhalten Betroffene regelmäßig eine Ladung zum Strafantritt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte geprüft werden, ob und welche strafvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen.
Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung gibt es daher Situationen, in denen anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein kann. Entscheidend ist häufig, frühzeitig tätig zu werden und notwendige Anträge sorgfältig vorzubereiten.
➜ Mehr zur Freiheitsstrafe lesen
Vollstreckungsaufschub und Haftaufschub
Wer eine Ladung zum Strafantritt erhalten hat, kann die Freiheitsstrafe nicht ohne Weiteres eigenmächtig später antreten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Vollstreckungsaufschub beziehungsweise Haftaufschub beantragt werden.
Ein solcher Antrag kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn durch den sofortigen Haftantritt außergewöhnlich schwere persönliche, familiäre, berufliche oder gesundheitliche Nachteile entstehen würden.
Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub vorliegen, die erforderlichen Nachweise zusammenstellen und den Antrag gegenüber der zuständigen Vollstreckungsbehörde begründen.
Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG
Für betäubungsmittelabhängige Verurteilte kann nach § 35 BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Diese Möglichkeit wird häufig als „Therapie statt Strafe“ bezeichnet.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Straftat im Zusammenhang mit der Abhängigkeit steht und eine geeignete Therapie gewährleistet ist. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG möglich ist, und den Antrag gegenüber den zuständigen Stellen vorbereiten.
Vorzeitige Entlassung und Reststrafenaussetzung
Auch während einer laufenden Freiheitsstrafe können sich rechtliche Möglichkeiten ergeben. Von besonderer Bedeutung ist die Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der noch nicht verbüßte Teil einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, so dass eine vorzeitige Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt, etwa zum Halb- oder 2/3-Zeitpunkt, möglich wird.
Bei der Entscheidung können unter anderem das Verhalten im Strafvollzug, die persönliche Entwicklung, mögliche Therapie- oder Behandlungsmaßnahmen, die Wohn- und Arbeitssituation sowie die sozialen Verhältnisse nach der Entlassung eine Rolle spielen.
Eine sorgfältige Vorbereitung kann deshalb entscheidend sein. Ziel ist es, der Strafvollstreckungskammer ein möglichst vollständiges Bild der persönlichen Entwicklung und der Perspektiven für ein straffreies Leben nach der Entlassung zu vermitteln.
➜ Mehr zur Reststrafenaussetzung lesen
Strafvollstreckung bei ausländischen Verurteilten
Für ausländische Staatsangehörige können darüber hinaus besondere Möglichkeiten bestehen. Je nach Einzelfall kann beispielsweise geprüft werden, ob eine Überstellung zur Strafvollstreckung in das Heimatland oder ein Absehen von der weiteren Vollstreckung im Zusammenhang mit einer Abschiebung nach § 456a StPO in Betracht kommt.
Solche Verfahren können mehrere Behörden und teilweise auch ausländische Stellen betreffen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist deshalb besonders wichtig.
Rechtsanwalt für Strafvollstreckung
Die Strafvollstreckung kann erhebliche Auswirkungen auf Familie, Beruf und die weitere persönliche Lebensplanung haben. Gleichzeitig bestehen auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung Möglichkeiten, auf den weiteren Verlauf der Vollstreckung Einfluss zu nehmen.
Als Rechtsanwalt für Strafvollstreckung prüfen wir Ihre individuelle Situation und beraten Sie insbesondere bei:
Ladung zum Strafantritt und Freiheitsstrafe
Antrag auf Vollstreckungsaufschub oder Haftaufschub
Fragen rund um die Strafvollstreckung
Reststrafenaussetzung zur Bewährung
vorzeitiger Entlassung aus der Haft
Vorbereitung auf Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer
Überstellung zur Strafvollstreckung ins Ausland
Anträgen nach § 456a StPO
Wenn Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben, sich bereits in Haft befinden oder als Angehöriger Fragen zur weiteren Strafvollstreckung haben, sollten die bestehenden Möglichkeiten möglichst frühzeitig geprüft werden.
